Rundfunkgesetze: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 3. März 2006, 10:38 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Grundlagen des Rundfunks
siehe auch
Rundfunkgesetze in der Weimarer Rpublik
§1 des "Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches" (TG) vom 06.04.1892, mit Basis in Art.4 Ziff.10 und Art.48 der Reichsverfassung von 1871, über den Begriff "Telegraphenanlage": "jede Nachrichtenbeförderung..., welche nicht durch den Transport des körperlichen Trägers von Nachrichten von Ort zu Ort, sondern dadurch bewegt wird, daß der an einem Ort zum sinnlichen Ausdruck gebrachte Gedanke an einem anderen entfernten Ort sinnlich wahrnehmbar wieder erzeugt wird"
Das TG begründet das Telegraphenhoheitsrecht des Reiches und damit die Hoheit des Reiches über den Rundfunk.
§1 Abs.1 des "Gesetzes über Fernmeldeanlagen" (FAG) zum Begriff der Funk-, bzw. Fernmeldeanlage: "elektrische Sendeeinrichtungen sowie elektrische Empfangseinrichtungen, bei denen die Übermittlung von Nachrichten, Zeichen, Bildern oder Tönen ohne Verbindungsleitungen oder unter Verwendung elektrischer, an einem Leiter entlanggeführten Schwingungen stattfinden kann."
Rundfunkgesetze im Dritten Reich
Durch die Verordnung vom 30.06.1933 erhält das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda vom Innenministerium die Zuständigkeit für den Rundfunk und vom Postministerium die Zuständigkeit für alle dort bearbeiteten, den Rundfunk betreffende Angelegenheiten. Die Zentalisierung des Rundfunks erfolgt durch die Gleichschaltung der Länder. Durch das Reichskulturkammergesetz vom 22.09.1933 und die Erste Durchführungsverordnung vom 01.11. dürfen nur Mitglieder der "Reichsrundfunkkammer" im Rundfunk tätig sein. Während des 2. Weltkriegs wird das Abhören ausländischer Sender durch die "Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen" verboten. Mit dem 1934 eingeführten "Volksempfänger",der keinen Kurzwellenanteil hat, ist das Empfangen von weit entfernten Sendern nicht möglich.