Hörfunk
Der Rundfunkstaatsvertrag (Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien RStV) gibt in §2,(1) eine allg. Definition für "Rundfunk". Davon ausgehend... ist Hörfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen in Wort und Ton unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters.
Quelle
- Institut für Urheber- und Medienrecht: Rundfunkstaatsvertrag. http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/ (zuletzt besucht am 12.08.2010)
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