Deutsche Nationalbibliothek

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Die DNB ist mit ihren Standorten in Leipzig, Frankfurt am Main und Berlin die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum Deutschlands.

Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) ist in Kraft seit dem 29. 6. 2006. Daraus einige Informationen über die Ziele und Aufgaben.

Ziel des Gesetzes

Zur Bewahrung und Nutzung des digitalen Kulturerbes für Literatur, Wissenschaft und Praxis soll der Auftrag der Bibliothek auf die mittlerweile weit verbreiteten innovativen Veröffentlichungsformen erstreckt werden. Über die Einbeziehung unkörperlicher Medienwerke … hinaus soll … der Name der Bundesanstalt (bis dahin Die Deutsche Bibliothek) ihrer tatsächlichen Funktion entsprechend angepasst werden.

§2 Aufgaben, Befugnisse

Die Bibliothek hat die Aufgabe,

1. a) die ab 1913 in Deutschland veröffentlichten Medienwerke und b) die ab 1913 im Ausland veröffentlichten deutschsprachigen Medienwerke, Übersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in andere Sprachen und fremdsprachigen Medienwerke über Deutschland im Original zu sammeln, zu inventarisieren, zu erschließen und bibliografisch zu verzeichnen, auf Dauer zu sichern und für die Allgemeinheit nutzbar zu machen sowie zentrale bibliothekarische und nationalbibliografische Dienste zu leisten,

2. das Deutsche Exilarchiv 1933 – 1945, die Anne-Frank-Shoah-Bibliothek sowie das Deutsche Buch- und Schriftmuseum zu betreiben,

3. mit den Facheinrichtungen Deutschlands und des Auslands zusammenzuarbeiten sowie in nationalen und internationalen Fachorganisationen mitzuwirken.

§ 3 Medienwerke

(1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(2) Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern.

(3) Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen.

(4) Filmwerke, bei denen nicht die Musik im Vordergrund steht, sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes

§ 14 Ablieferungspflicht

(1) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in körperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in zweifacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern. Musiknoten, die lediglich verliehen oder vermietet werden (Miet- oder Leihmateriale), haben die Ablieferungspflichtigen in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.

(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern, wenn eine Inhaberin oder ein Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

(3) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in unkörperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.

(4) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen.

§ 15 Ablieferungspflichtige

Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

§ 16 Ablieferungsverfahren

Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke vollständig, in einwandfreiem, nicht befristet benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich und auf eigene Kosten binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung an die Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abzuliefern. Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden.

§ 17 Auskunftspflicht

Die Ablieferungspflichtigen haben der Bibliothek bei Ablieferung der Medienwerke unentgeltlich die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bibliothek nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt, die Informationen auf Kosten der Auskunftspflichtigen anderweitig zu beschaffen.

Erläuterungen im Anhang zu § 3 („Medienwerke“)

?Die Definition der Medienwerke greift die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes auf, die für die Verbreitung und für die öffentliche Zugänglichmachung der Medienwerke im Sinne der §§ 17 und 19a UrhG nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes von Bedeutung sind. Verbreitete Medienwerke sind danach auch solche Werke, die erst auf Verlangen bereitgestellt oder gedruckt (z. B. Publishing oder Printing on Demand) oder die in unkörperlicher Form zugänglich gemacht werden. ??Die Beschränkung der Definition der unkörperlichen Medienwerke auf Darstellungen nur in „öffentlichen“ Netzen folgt § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b dieses Gesetzes, wonach nur veröffentlichte Medienwerke dem Sammelauftrag und der Pflichtablieferung nach den §§ 14 und 15 dieses Gesetzes unterliegen. Dies bedeutet, dass z. B. Veröffentlichungen im Intranet, wie z. B. betriebliche Veröffentlichungen, von der Bibliothek nicht gesammelt werden.

Desweiteren ist interessant, dass … ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke nicht dem Sammelauftrag der Bibliothek unterliegen, und im Hinblick auf die moderne Entwicklung hin zu Musikvideos mit der Ergänzung, Filmwerke nur dann zu sammeln, wenn ein überwiegend musikalischer Bezug vorliegt. … Es besteht die Tendenz, Ton und Bild zu koppeln. Bei einem Verzicht auf diese multimedialen Datenträger, bei denen die Musik im Vordergrund steht und die heute schon auf freiwilliger Basis an die Bibliothek abgeliefert werden, würde die Bibliothek im Bereich der Tonträgersammlung zukünftig nicht mehr dem Anspruch einer Nationalbibliothek gerecht werden können.

Erläuterungen im Anhang zu § 14 („Ablieferungspflicht“)

Zu Absatz 3 ?Die Bestimmung regelt die Anzahl der abzuliefernden Medienwerke in unkörperlicher Form (Netzpublikationen). Sie sind heute ein Medium der Information und Kommunikation, wie es seit Gutenberg Bücher und Zeitschriften sind. Sie eröffnen den Informationsaustausch und tragen Wissen weiter. Darauf bezieht sich der kulturelle Bewahrungsanspruch einer Bibliothek. Im Rahmen ihres allgemeinen Sammelauftrags soll die Bibliothek auch für die Sammlung, Verzeichnung und Langzeiterhaltung von Netzpublikationen Verantwortung übernehmen. Dieser kann sie nur dann gerecht werden, wenn Vervielfältigungsstücke der digitalen Objekte in ihren Zuständigkeitsbereich überführt werden, in dem die Objekte unter kontrollierten und geschützten Bedingungen archiviert und dauerhaft benutzbar gehalten werden. Die Einforderung einer Ausfertigung ist die logische Fortführung der Ablieferungspflicht in Analogie zu den Medienwerken in körperlicher Form nach Absatz 1. Die Einforderung von zwei Ausfertigungen ist unnötig, da die Netzpublikation im zentralen elektronischen Archivsystem der Bibliothek abgelegt wird.

Erläuterungen im Anhang zu § 16 („Ablieferungsverfahren“)

Die Möglichkeit zur Bereitstellung von Medienwerken in unkörperlicher Form zur maschinengestützten Abholung basiert auf der Verfügbarkeit technischer Verfahren, die ohne besondere Aktivität des Ablieferungspflichtigen die „Einsammlung“ von Veröffentlichungen durch die Bibliothek unter Verwendung von Software-Robotern (Web-Harvestern) ermöglichen. Sofern die technischen Eigenschaften von Netzpublikationen den Einsatz derartiger Verfahren erlauben, reduzieren sich der Liefer- und Annahmeaufwand für Ablieferungspflichtige und Bibliothek erheblich. Die Entscheidung zur Anwendung einer oder mehrerer Abnahmemethoden wird im Einzelfall von der Bibliothek getroffen, da die Methoden „Lieferung“ und „Bereitstellung zur Ablieferung“ in unterschiedlichen Arbeitsabläufen eingesetzt werden.

Erläuterungen im Anhang zu § 17 („Auskunftspflicht“)

Zur Aufgabenerledigung nach § 2 dieses Gesetzes benötigt die Bibliothek besonders bei elektronischen Publikationen auch Daten, die nicht aus den Pflichtexemplaren selbst hervorgehen oder die nur mit sehr großem Aufwand aus diesen ermittelt werden können. Die Regelung soll sicherstellen, dass die zur Aufgabenerledigung notwendigen Daten erfragt werden können. Bei elektronischen Publikationen ist es z. B. erforderlich, diejenigen technischen Metadaten zu erheben, die für den laufenden Betrieb von Verfahren zur Erhaltung der Lang- zeitverfügbarkeit durch die Bibliothek benötigt werden. Es handelt sich dabei um Daten, die im Produktionsprozess des Medienwerkes anfallen und nachträglich nur mit hohem Aufwand ermittelt werden können. Zwar sind gemäß § 95d Abs. 1 UrhG Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen. Diese Regelung erfasst jedoch nicht ohne weiteres die relevanten Datenelemente, deren Kenntnis für Archivierungs- und Bereitstellungszwecke erforderlich sind. Die Bibliothek ist deshalb befugt, im erforderlichen und den Auskunftspflichtigen zumutbaren Umfang die anzugebenden Daten festzulegen. Die Befugnis zur Ersatzvornahme soll sicherstellen, dass notfalls unverzichtbare Informationen beschafft werden können, um den gesetzlichen Auftrag der Bibliothek zu vollziehen.

Quellen

Die Deutsche Nationalbibliothek: Netzpublikationen. http://deposit.ddb.de/netzpub/, gelesen am 02.08.2010

Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG). http://www.gesetze-im-internet.de/dnbg/BJNR133800006.html, gelesen am 02.08.2010

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