Open Source und Freie Software

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"Der Ausdruck Open Source [?o?p?n s???s] (engl.) bzw. Quelloffenheit wird meist auf Computer-Software angewendet und bedeutet im Sinne der Open Source Definition, dass es jedem ermöglicht wird, Einblick in den Quelltext eines Programms zu nehmen. Open Source Software wird unter einer Open-Source-Lizenz veröffentlicht, die erlaubt, diesen Quellcode auch weiterzugeben oder zu verändern." Wikipedia, Open Source [http://de.wikipedia.org/wiki/Open_source ]

Erläuterung relevanter FOSS Begriffe

Bevor die verschiedenen Lizenzmodelle vorgestellt werden, sollen zunächst als Einstieg wichtige Begriffe, die im Zusammenhang mit Softwarelizenzen fallen erläutert und abgegrenzt werden.

FOSS

Freie und Open Source Software (FOSS)

Lizenzen und Nutzungsrechte

Bei den unterschiedlichen Nutzungsbestimmungen von Software handelt es sich bei den Unterschieden vor allem um verschiedene Auslegungen der einzelnen Nutzungsrechte und Lizenzen. Unter Lizenzen sind rechtliche Vereinbarungen zu verstehen, bei der der Lizenzgeber dem Lizenznehmer (gegen eine Lizenzgebühr) ein Nutzungsrecht an einem gewerblichen Schutzrecht (z.B. Urheberrecht, Patentrecht) gewährt. Patentrecht und Urheberrecht können gleichzeitig auf eine Software angewendet werden. Wobei der Unterschied in der Schutzrichtung liegt.

Siehe dazu auch Open Source Lizenzen.

Urheberrechtlicher Schutz/Copyright

Die Frage danach, wie der Lizenzgeber überhaupt zu einem Schutzrecht kommt, dass er an Dritte weitergeben kann beantwortet der urheberrechtliche Schutz bzw. das Copyright . Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz genießen „[d]ie Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst […] für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ (§ 1 UrhG [1]). Bezogen auf den achten Abschnitt [„besondere Bestimmungen für Computerprogramme“][2] erhält der Programmierer als Schöpfer des Werkes das Urheberecht auf den Quellcode und den Objektcode, nicht aber auf die Idee oder den Algorithmus (Vgl § 69a UrhG). Des Weiteren bestimmt § 69c UrhG [3], dass das Recht auf Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung nur mit Erlaubnis des Urhebers erfolgen kann.

Patentrechtlicher Schutz

Genau diese Ideen und Algorithmen die hinter einer Software stehen, und vom Urheberrecht nicht erfasst werden, fallen unter den Patentschutz. Der Patentschutz ist daher wesentlich stärker, denn dadurch kann zum Beispiel ein Algorithmus monopolisiert werden und ausschließlich den Rechten einer Person zugeordnet werden. (Vgl. § 9 PatG [4]). Des Weiteren gilt das Neuheitsprinzip (siehe § 3 PatG [5], § 6 PatG [6]) beim Patentschutz. Das heißt ein Patent kann nur einer Person zugeordnet werden, und auch nur derjenigen, die es zuerst anmeldet. Dagegen sind beim Urheberrecht so genannte „zufällige Doppelschöpfungen“ möglich. Ein weiterer Unterschied ist der Zeitpunkt der schutzrechtlichen Wirkung. Das Urheberrecht an einem Werk entsteht mit der Schöpfung, während das Patentrecht erst nach staatlicher Anerkennung rechtens ist.

Copyleft

Ein weiterer Begriff der im Zusammenhang der Free und Open Source Software wichtig ist, ist das Copyleft. Die Gegenbewegung zum Copyright wurde von Richard Stallmann (Free Software Foundation) begründet und verleiht Dritten die Möglichkeit sich das Copyright eines anderen zu „leihen“.

„Copyleft is a general method for making a program free software and requiring all modied and extended versions of the program to be free software as well.“ (Free Software Foundation)


Die im Folgenden vorgestellten Softwaremodelle unterscheiden sich hauptsächlich über die Strenge des Copylefts.

Softwarenutzungsrechte

Darstellung der verschiedenen Softwarelizenzen

Quelle: GNU [7]

Wie der Grafik zu entnehmen ist erfolgt bei den verschiedenen Softwarekategorien und Lizenzmodellen zunächst einmal eine grobe Unterscheidung in Freie bzw. Open Source Software (FOSS) und Proprietärer Software.

Freie Software

Nach der 1985 von Richard Stallman gegründeten Free Software Foundation (FSF)[8] ist Freie Software, Software, die von jedem genutzt, kopiert, verteilt, verändert werden kann und nicht kostenlos sein muss, d.h. der Quellcode muss frei zugänglich sein. Wobei das frei in dem Sinne verstanden werden sollte:

„Free software is a matter of liberty, not price. To understand the concept, you should think of free as in free speech, not as in free beer“.

Die FSF definiert Freie Software über vier Arten von Freiheit:

  • Freiheit zur Nutzung eines Programms zu beliebigen Zwecken;
  • Freiheit zum Studium der Funktionsweise eines Programms und zur Anpassung an die eigenen Bedürfnisse;
  • Freiheit zum Weitervertrieb von Programmen;
  • Freiheit zur Modifikation und Verbesserung von Programmen und zur Veröffentlichung solcher Modifikationen und Verbesserungen, um diese allgemein nutzbar zu machen.

Im GNU-Projekt steht fast alle Software unter Copyleft, da es das GNU-Ziel ist, jedem Benutzer die Freiheiten zu geben, die der Begriff "Freie Software" bedingt. (Free Software Foundation, Philosophy [9] )


Open Source

Ausgehend von der Idee der freien Software kam es 1998 zur Gründung der Open Source Initiative (OSI)[10] und zur Open Source Definition (OSD). Die Open Source Definition ist sehr ähnlich zur Free Software Definition. Open Source Software kann ebenfalls für beliebige Zwecke genutzt werden, es kann eine unbeschränkte Anzahl von Kopien angefertigt werden; der Nutzer erhält die Berechtigung, die Programme zu ändern, zu modifizieren, weiterzuentwickeln, mit anderer Software zu verbinden etc. und Kopien der Software an Dritte weiterzugeben, unverändert oder verändert.

In der Praxis werden diese Begriffe jedoch manchmal anders interpretiert. Als Open Source wird jegliche Software verstanden, deren Quellcode einsehbar ist, während Freie Software oft mit Freeware verwechselt wird (NOW Gutachten 2005: 3). Des Weiteren werden mit den Begriffen „Freie Software“ und „Open Source Software“ unterschiedliche politische Linien verbunden. Während mit ersterem die Nutzerfreiheiten betont werden sollen, steht zweites für eine pragmatischere, weniger philosophische Richtung (Vgl. Stallmann 2007: 2ff) oder (Wikipedia, Begriffsproblem freie Software). Da aber nach den Definitionen die Unterschiede nur sehr klein sind werden Freie und Open Source Software (FOSS) in dieser Arbeit als Synonym betrachtet.


Proprietäre Software

„Proprietär beschreibt den Zustand, bei dem ein Individuum oder eine Firma die exklusiven Rechte an einer Software hält, und anderen gleichzeitig Zugang zum Quelltext, das Recht die Software zu kopieren, verändern oder zu studieren verbietet.“ (Wikipedia, proprietäre Software [11]). Demnach erwirbt ein Nutzer nicht das Programm, sondern nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht, das ihm erlaubt eine Sicherungskopie anzufertigen, die Software auf einem Rechner zu installieren, ihm Reverse Engineering verbietet, sowie der Hersteller weder haftet noch eine Gewährleistung für das Produkt erteilt.


Shareware/Freeware/Demoversionen

Kategorien der proprietären Software sind Shareware, Freeware und Demoversionen. Hierbei handelt es sich um copyright-geschützte Software, die in der Regel ohne Quellcode und ohne Veränderungserlaubnis, sowie z.T. auch nur mit eingeschränktem Leistungsumfang, kostenlos oder vergünstigt, zur Verfügung gestellt wird, jedoch oft bei regelmäßiger Nutzung des Programms, bzw. für die Nutzung der Vollversion, ein bestimmter Geldbetrag auszurichten ist (Vgl. Grassmuck 2002: 415ff [12])


Public Domain Licenses

Unter Public Domain Licenses versteht man nicht durch Urheberrecht geschützte Software. Gründe für das fehlende Urheberrecht können sein, dass sie nicht gesetzlich schützbar sind oder der Autor auf Urheberrecht verzichtet, dieses verfallen oder aus formalen Gründen verwirkt worden ist. Software, die mit oder ohne Quellcode gemeinfrei zur Verfügung steht. D.h. Jede Nutzung bis hin zur Beanspruchung eines Copyrights durch einen Dritten ist zulässig. (Vgl. GNU, Lizenzen)


Abgrenzung von FOSS

Die bisher genannten Kategorien unterscheiden sich jedoch von FOSS zum einen durch den Anspruch auf das Copyright/Urheberrecht der Autoren und zum anderen durch die Festlegung spezifischer Nutzungsfreiheiten in den Lizenzen.


Berkeley Software Distribution (BSD)

Die Berkeley Software Distribution ist eine der ersten Quellcode-Lizenzen und das charakteristische Modell für Lizenzen ohne Copyleft. Charakteristisch für diese Lizenz ist, dass der Copyright-Vermerk und der Lizenztext mitverbreitet werden müssen. Die Idee die dahinter steckt, ist dass der Berkeley Code und alle darauf aufbauende Software immer frei weitergebbar und modifizierbar bleiben sollten. Jedoch birgt dieses sehr freie Lizenzmodell das Problem bzw. die Chance, dass abgeleitete Software nicht ebenfalls im Quellcode verfügbar sein muss, das heißt, dass Software unter der BSD Lizenz auch zu proprietärer Software gemacht werden kann, es muss lediglich ein Copyright Vermerk im Quellcode vorhanden bleiben. Entstanden ist diese Software Lizenz 1977 an der Universität von Berkeley im Rahmen einer der ersten UNIX Versionen. Die Gründe, die für diese freie Lizenz sind; Ken Thompson und Dennis Ritchie haben als sie den Vorläufer von UNIX entwickelten in den Bell Telephone Labs bei AT&T gearbeitet. Wegen der Monopolstellung von AT&T, durfte man sich nicht in anderen Wirtschaftsbereichen engagieren. Als Ken Thompson UNIX an die Berkeley Universität brachte, damit Studenten daran weiterarbeiten konnten, vertrat man die Auffassung, dass die Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung und Entwicklung der Allgemeinheit gehören (Vgl. Grassmuck 2002: 262f). Sehr ähnlich zur BSD Lizenz ist die Apache Lizenz. Apache zählt zu den am weitest verbreitesten Webservern und ist ein Produkt der Apache Software Foundation (Vgl. Grassmuck 2002: 271f[13])


GNU General Public License (GPL)

Die GNU General Public License zählt zu den wichtigsten und bekanntesten Software Lizenzen und ist gleichzeitig das Grundmodell für Lizenzen mit strengem Copyleft. 1984 startete Richard Stallman das GNU Projekt. Hintergrund dieser Initiative war seine fundamentalistische Reaktion auf die damalige Piraterie Panik. („Wenn Sie Software mit Ihrem Nachbarn austauschen, sind Sie ein Pirat. Wenn Sie Änderungen haben wollen, bitten Sie uns darum, sie zu machen“ (Stallman 1999: 54).). Seine einflussreichste Erfindung neben zahlreicher Software ist das Copyleft, eine mit Juristen zusammen erarbeitete Parodie auf das „Copyright“.

“The licenses for most software are designed to take away your freedom to share and change it. By contrast, the GNU General Public License is intended to guarantee your freedom to share and change free software--to make sure the software is free for all its users.” (GNU, General Public Licence, Preambel)

Die Idee des Copylefts ist, die bereits genannten vier Freiheiten abzusichern. • Freiheit zur Nutzung eines Programms zu beliebigen Zwecken; • Freiheit zum Studium der Funktionsweise eines Programms und zur Anpassung an die eigenen Bedürfnisse; • Freiheit zum Weitervertrieb von Programmen; • Freiheit zur Modifikation und Verbesserung von Programmen und zur Veröffentlichung solcher Modifikationen und Verbesserungen, um diese allgemein nutzbar zu machen

Außerdem verbietet die GPL es, diese Freiheiten zu verweigern oder auf sie zu verzichten. (Vgl. GNU). Wichtigstes Charakteristikum dieses Softwarenutzungsrecht, und des Copylefts ist, dass jeder der die Software oder einen Teil verändert oder bearbeitet und das so veränderte Programm weitergibt oder veröffentlicht, muss die Software wiederum unter der GPL lizenzieren. Das heißt, dass jedermann lizenzgebührenfrei dieselben Nutzungsrechte eingeräumt werden, die auch der Bearbeiter von dem oder den ursprünglichen Urhebern unter der GPL erhalten hat.

“You must cause any work that you distribute or publish, that in whole or in part contains or is derived from the Program or any part thereof, to be licensed as a whole at no charge to all third parties under the terms of this License.” (GNU, General Public License, Terms and Conditions 2a)


Auch wenn diese Lizenz mit anderen kombiniert wird, muss das Ergebnis wiederum unter die GPL gestellt werden.

„Stallmans Ziel mit dieser juristischen Konstruktion war es nicht, Software einfach zu verschenken (wie es bei Freeware oder Public Domain-Software geschieht; er betont, dass GNU nicht in der Public Domain sei, was es erlauben würde, alles damit zu machen, auch die weitere Verbreitung zu beschränken), sondern systematisch einen Bestand an nützlicher Software aufzubauen, der für alle Zeiten – genauer: für die Laufzeit der Schutzfrist des am längsten lebenden Urhebers – frei bleiben wird. Das klingt nach einem ideologischen, utopistischen Programm. Tatsächlich sind die Beweggründe dahinter ganz pragmatisch: Techniker wollen Dinge erledigen und Probleme lösen, ohne daran durch legalistische Mauern gehindert zu werden. Sie hassen Redundanz. Wenn jemand anderes ein Problem gelöst hat, wollen sie nicht die gleiche Arbeit noch einmal machen müssen. Sie wollen ihr Wissen mit anderen teilen und von anderen lernen, und nicht durch NDAs, ausschließende Lizenzen oder Patente daran gehindert werden.“ (Grassmuck 2002: 284)


Library/Lesser GPL (LGPL)

Die Library GPL, später in Lesser GPL geändert wurde 1991, speziell für Programmbibliotheken eingeführt und entspricht einem Lizenzmodell mit beschränktem Copyleft. Die Grundintention der LGPL entspricht der der GPL. Demnach muss diese Softwarelizenz frei kopier-, verbreit- und modifizierbar sein; der Quellcode muss verfügbar sein und der Urheber hat keine Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen. Der große Unterschied zur GPL besteht darin, dass Programme, die ein neues ausführbares Ganzes bilden, nicht selbst diesen Freiheiten unterstehen müssen. Der Hauptgrund für diese „Lockerung“, bezogen auf die Freiheit, war, dass Anreize für proprietäre Programmierer geschaffen werden sollten, „Freie“ Werkzeuge zu benutzen. (GNU, Lesser General Public License)

Vergleich der Softwarelizenzen

Es kann also gesagt werden, dass sich eine Typisierung der Lizenzen nach dem Grad des Copylefts vornehmen lässt:

  • Lizenzen ohne Copyleft-Effekt
  • Lizenzen mit strengem Copyleft-Effekt
  • Lizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt
  • Lizenzen mit Wahlmöglichkeiten
  • Lizenzen mit Sonderrechten

Ein großer Unterschied der GNU General Public License zur Berkeley Software Distribution, Lesser General Public Licence und der Mozilla Public Licence ist, dass freier Quellcode nicht in unfreien, d.h. proprietären Quellcode umgewandelt werden darf. Daher haben viele kommerzielle Firmen auch ein Problem mit den erstgenannten, da sie „niemals zulassen [würden], dass eine so virenartige Lizenz wie die GPL, die sich in den Code reinfrisst und nie wieder daraus weggeht, in ihren Code reinkommt.“ Dirk Hohndel, in: WOS 1, 7/1999. (XFree86 Projekt). Jedoch kann man dieses Problem auch zweideutig auffassen, denn die „»sehr, sehr freie« BSD-Lizenz erlaubt es z.B., dass Microsoft so frei war, große Mengen Free BSD-Code in Windows zu verwenden (Grassmuck 2002: 299[14]).

Drei zentrale gemeinsame Punkte der verschiedenen Lizenzen sind a) die Beifügung des Quellcodes zum Binärcode der Software, b) das Recht, Kopien anzufertigen und weiterzugeben, c) das Recht, die ursprüngliche Software zu modifizieren und die abgeleitete Software zu verbreiten.


Literatur und Weblinks

  • Berkeley Software Distribution ([15])
  • Free Software Foundation ([16])
  • Grassmuck 2002: Freie Software. Zwischen Privat- und Gemeineigentum. Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn ([18])
  • Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (IFROSS) ([[19]])
  • Mozilla Public License 1.1 ([20])
  • Open Source Initiative ([21])
  • Opensourcejahrbuch 2007, 2006, 2005, 2004 ([22])
  • Softwarepatente ([[23]])


Wikiartikel Open Source Lizenzen

Apache License

Mozilla Public License

Eclipse Public License

GNU-General Public License

Php License

Open Office License

Verwandte Begriffe

Apache license