Copyright

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Internet und Urheberrecht

Das Internet ist keine urheberrechtsfreie Zone. Insofern scheint zu der Erwartung, im Internet ausschließlich frei verfügbare Informationen vorzufinden, häufig ein fehlendes Bewußtsein für den Schutz des geistigen Eigentums zu treten.

Gründe für den Schutz

Das Urheberrecht schützt die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers an seinem Werk. Es gewährt dem Urheber ein subjektives Recht an der geistigen Schöpfung als ein Immaterialgut, das als Monopolrecht gegenüber jedermann wirkt.

Das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt die persönlichen und ökonomischen Interessen von Autoren an ihren Werken. (§11 UrhG)


Entwicklung des Copyrights und Urheberrechts

Es wurde eine lange Zeitspanne benötigt, um geistiges Eigentum an immateriellen Gütern anzuerkennen. Dies geschah erst mit der Entwicklung eines gewissen Schutzbedürfnisses für geistiges Eigentum und durch den technischen Fortschritt (Erfindung des Buchdruckes) wird zum ersten mal dem Urheberrecht eine überragende Bedeutung zukommen gelassen

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts gab es den ersten vollen urheberrechtlichen Schutz. 1837 wurde durch den Wiener Kongress ein fortschrittliches Gesetz zum Schutze des geistigen Eigentums beschlossen.


Verletzungsmöglichkeiten des Urheberrechts

Es war nie einfacher Werke der Musik, Lichtbilder, Filmwerke, Aufsätze, Bücher usw. in digitaler Qualität in alle Welt zu verschicken oder im Internet zu präsentieren.

Diese Technik stellt damit eine enorme Bedrohung für Urheber dar, da sie sich fast jeder Kontrolle entzieht. Die häufigste Verletzungsform ist das unbefugte herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke, wie z.B. Kinofilme oder Musik-CD´s. Diese Downloads haben Geldeinbußen von mehreren Milliarden Euro im Jahr zur Folge.

Rechte der Urheber

Urheberrecht ist ein absolutes Recht. Es gewährt dem Urheber über sein Werk eine gewisse Herrschaftsmacht.

Rechte der Urheber werden unterschieden in:

1. Werk als solches

2. Schöpferische Eigentümlichkeiten

3. Schutz bei fehlender Eigentümlichkeit

4. Formelle Voraussetzungen

5. Urheberrechtsvermerk

6. Urheberrechtsschutz im Inland bei Werkschöpfung im Ausland


1. Werk als solches

Der Werkbegriff (§§ 2 ff. UrhG) bestimmt den Rechtsgegenstand des Urheberrechtes und die für den Schutzerwerb erforderlichen Voraussetzungen.

- An welchen fremden vorbestehenden Werken muß man Rechenschaft einholen

- Unter welchen Voraussetzungen sind eigene Werke urheberrechtlich geschützt


2. Schöpferische Eigentümlichkeiten

Sie ist ein zentrales Kriterium für die Entscheidung, ob ein Werk Urheberrechtsschutz bekommt. Durch einen Gesamtvergleich mit vorbestehenden Gestaltungen/Werken wird festgestellt, ob dem Werk individuelle Eigenheiten zukommen


3. Schutz bei fehlender Eigentümlichkeit

Falls es daran fehlt, kommt der Leistungsschutz nach dem Urheberrechtsgesetz durch verwandte Schutzrechte (§§ 70ff. UrhG) in Betracht oder wettbewerbsrechtlicher Schutz nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.


4. Formelle Voraussetzungen

Einer formellen Voraussetzung bedarf es zum Erlangen der Urheberrechtsschutzes nicht.


5. Urheberrechtsvermerk

Der urheberrechtliche Schutz entsteht unabhängig von der Anbringung von Vermerken. Copyright-Zeichen, „Alle Recht vorbehalten“ sind nicht erforderlich Nur durch einen Urheberrechtsvermerk kann beispielweise darauf bestanden werden, daß bei Zitaten das Werk genannt wird.


6. Urheberrechtsschutz im Inland bei Werkschöpfung im Ausland

Auch bei einer Werkschöpfung im Ausland –unabhängig vom Ort der Veröffentlichung- bleibt ein deutsches Urheberrecht bestehen. Soweit der Urheber die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.


Die einzelnen Werke

Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen

1. Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG)

2. Bearbeitungen (§ 3 UrhG)

3. Sammelwerke & Datenbanken (§ 4 UrhG)

4. Amtliche Werke (§ 5 UrhG)


1. Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG)

  • Texte
  • Werke der Literatur
  • Werke der Wissenschaft
  • Juristische Texte
  • Töne
  • Bilder
  • Computerprogramme
  • Multimediawerke


2. Bearbeitungen (§ 3 UrhG)

Schöpfungen könne auch zur Grundlage bereits vorhandene Werke haben. Gemäß § 3 S.1 UrhG werden Übersetzungen und andere Überarbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters darstellen, unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbstständige Werke geschützt.


3. Sammelwerke & Datenbanken (§ 4 UrhG)

Die Rechtssprechung unterscheidet zwischen Material, welches nach eigenen Kriterien ausgesucht wurde oder nach individuellen Ordnungsgesichtspunkten.

- Datensammlungen aus medizinischen Informationen, die für das Internet aufbereitet wurden, sind geschützt

- rein schematische Anordnungen von Telefondaten nicht

Bei elektronischen Informationssammlungen unterscheiden sich: reine Daten (Urheberrechtsschutz), Computerprogramme (Urheberrechtsschutz) und Datenbanken als solche.


4. Amtliche Werke (§ 5 UrhG)

Dies sind juristische Informationsangebote, Akten von Verwaltungskompetenzen, Akten von sicherheits betrauten Behörden, Änderungen bei Verwaltungsbehörden und Urteile von Gerichten. Pressemitteilungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern sie deren Entscheidungstätigkeit zum Gegenstand haben.

Neue Rahmenbedingungen des Urheberrechts und Copyrights aufgrund des Internets

Bei Gesetzesanpassungen in Bezug auf neue Technologien, braucht man eine Klarheit über die Veränderungen die diese Technologien mit sich bringen. In dem Bereich des digitalen Datentransfers im Internet, wird direkt klar, daß man es hier mit enormen und schwer abzuschätzenden Veränderungen zu tun hat.


Verbreitung von Werken mit Lichtgeschwindigkeit

Der Faktor Zeit spielt bei der Übertragung von Datenmengen durch das Internet keine Rolle mehr. Mit dem Anstieg der Geschwindigkeit des Informations- und Datentransfers haben sich auch die anfallenden Informations- und Datenmengen nachhaltig erweitert. Dies führte zu einer Explosion des Internets und einer nicht mehr zu überblickenden Datenvielfalt. Durch die permanenten Veränderungen von Werken oder auch Bestandteile von Informationen sind manche Schöpfungen mittlerweile bis zur Unkenntlichkeit verändert worden. Dies führt dazu, dass Informationen einfach verschwinden, weil sie durch Neue ersetzt werden, jedoch ohne eine Spur von Herkunft.

Übertragungskosten des Internets

Verlagshäuser und Unternehmen, die Urheberrechte von einer Vielzahl von Autoren/Produzenten besitzen oder verwalten, fürchten die ursprünglichen Aufgabenbereiche im digitalen Zeitalter nach und nach zu verlieren. Denn ein einzelner Autor könnte sein Buch, sehr kostengünstig, selbst elektronisch verlegen und vermarkten. Dies würde aber auch zu einer erfreulichen Ausdehnung der zu Verfügung stehenden Werke führen.

Die klassische Tätigkeit des Verlagshauses würde durch „electronic publishing“ für immer vorbei sein – ein Computerprogramm würde dies alles ersetzen und zusätzlich auch Schutz- und Verrechnungsmechanismen bieten. Durch neue komplexe Gesetzänderungen, könnten die Verlagshäuser ihre überflüssigen Bereiche im „electronic publishing“ neu definieren.

Grundlagen der nationalen und internationalen Urheberrechtsbestimmungen im Internet

1.) Wird das Werk eines Deutschen in Deutschland rechtswidrig kopiert, gilt deutsches Urheberrecht.

2.) Wird das Werk eines Deutschen im Ausland rechtswidrig kopiert, gilt grundsätzlich das Recht des Autors im Ausland. Sind die Kopien über das Internet auch in Deutschland abrufbar, so gilt deutsches Urheberrecht, da es sich dabei um eine im „Inland“ begangene Verletzung handelt.

3.) Wird das Werk eines Ausländers (USA) in Deutschland rechtswidrig kopiert, dann ist über den Grundsatz der Inländerbehandlung im Rahmen der internationalen Abkommen die Verfolgung entsprechend dem deutschen Urheberrecht möglich.


Copyright bei der Web-Seitenerstellung

Wer Web-Seiten erstellt, die als Werk im Sinne des UrhG anzusehen sind, ist deren Urheber. Bei einem Angestellten müssen die Nutzungsrechte allerdings erst erworben werden, da sie sonst Eigentum der jeweiligen Firma sind. In jedem Fall muss die Übertragung der Nutzungsrechte schriftlich bis hin zum Urheber sich nachweisen lassen. Eine fehlgeschlagene Rechteübertragung kann weitreichende Konsquenzen haben.


Bei allen Texten und Bildern etc. die auf einer Webseite verwendet werden, ist das Urheberrechtsschutzgesetz anzuwenden. Es gibt hierbei keine Ausnahmen. Egal ob man selbst eine Website erstellen möchte oder ein anderer auf die eigene Website zugreift.

Nur wenn eine Website eine geistige Schöpfung darstellt, dürfen dem Urheber Nutzungsrechte zugesprochen werden.

Bevor man den Inhalt von anderen Seiten übernimmt, sollte man vorher sich mit dem Webmaster der entsprechenden Seite in Verbindung setzen.

Informationen zur Websiterstellung und eine Urteilssammlung findet man unter http://www.internetrecht-rostock.de

Anzeigen von Web-Inhalten auf dem Bildschirm

Eine Anzeige urheberrechtlich geschützter Inhalte auf dem Bildschirm eines Web-Client ist eine (nicht dauerhafte) Vervielfältigung. Diese ist nur für den privaten Gebrauch zulässig (§ 53 UrhG). Der eigene Gebrauch umfaßt auch die eigenen berufliche oder erwerbswirtschaftliche Verwendung, z.B. in einem Unternehmen, soweit es nicht das Unternehmen verläßt.

Verzicht auf Urheberrecht durch Angebot im Internet?

Diese Ansicht wird sehr oft vertreten, „da sowieso alles heruntergeladen und beliebig benutzt wird“. Aber dem UrhG ist der Gedanke auf Urheber- und Verwertungsrechte fremd. Allein schon die Übertragbarkeit des Urheberrechts im Kern ist gemäß § 29 UrhG ausdrücklich ausgeschlossen, außer auf den jeweiligen Web-Seiten befinden sich ausdrückliche Verzichtserklärungen.

Links

http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/internet/ - rechtlicher und technischer Schutz der Urheber im Internet (letzter Zugriff 15.02.05)

http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/ - Gesetzestexte (letzter Zugriff 15.02.05)

http://www.weinknecht.de/ojr/index.html - Gesetzestexte aus den letzten Jahren (letzter Zugriff 15.02.05)

http://www.hrz.uni-dortmund.de - Zentrum für Kommunikation und Informationsverarbeitung (letzter Zugriff 15.02.05)

Institut für Urheber- und Medienrecht: http://www.urheberrecht.org/, gelesen: 10.8.2005

Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" http://www.urheberrechtsbuendnis.de/, gelesen: 10.8.2005


Quellen- & Literaturverzeichnis

Andermann, Heike (2004): Initiativen zur Reformierung des Systems wissenschaftlicher Kommunikation. In: Kuhlen/Seeger/Strauch (Hrsg., 2004): Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation, Kap. D 8, 561-565.

Kuhlen, Rainer (2005): Wie öffentlich soll Wissen für Wissenschaft und Unterricht sein? Anmerkungen zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. In: Maximilian Eibl, Christian Wolff, Christa Womser-Hacker (Hrsg., 2005): Designing Informations Systems. Schriften zur Informationswissenschaft 43. Konstanz: UVK, 27-46

Kuhlen Rainer, Thomas Seeger und Dietmar Strauch. Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation. 5.Auflage. München: Saur Verlag 2004.

Weyher,Christina: Electronic Publishing.1.Aufl. Berlin:Potsdam Verlag 2000.

Tonninger, Bernhard: Copyright und Urheberrecht im Internet.1.Aufl.Graz: RM-Verlagsgesellschaft 1998.

Junker, Markus: Anwendbares Recht. 1.Aufl. Kassel:kassel univ. press 2002.

Riehm U.: Elektronisches Publizieren. 1.Aufl. Berlin:Springer Verlag 1992.

Rehbinder, Manfred: Beiträge zum Urheber- und Medienrecht. 1.Aufl. Baden-Baden:Nomos Verlagsgesellschaft 1995.

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