Rundfunkgesetze: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtliche Grundlagen des Rundfunks==
 
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siehe auch [[Geschichte des Rundfunks]], [[Finanzierung des Rundfunkwesen]]
 
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===Rundfunkgesetze in der Weimarer Republik===
 
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§1 Abs.1 des '''"Gesetzes über Fernmeldeanlagen"''' (FAG) zum Begriff der Funk-, bzw. Fernmeldeanlage:
 
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"elektrische Sendeeinrichtungen sowie elektrische Empfangseinrichtungen, bei denen die Übermittlung von Nachrichten, Zeichen, Bildern oder Tönen ohne Verbindungsleitungen oder unter Verwendung elektrischer, an einem Leiter entlanggeführten Schwingungen stattfinden kann."
 
"elektrische Sendeeinrichtungen sowie elektrische Empfangseinrichtungen, bei denen die Übermittlung von Nachrichten, Zeichen, Bildern oder Tönen ohne Verbindungsleitungen oder unter Verwendung elektrischer, an einem Leiter entlanggeführten Schwingungen stattfinden kann."
 
  
 
===Rundfunkgesetze im Dritten Reich===
 
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Durch das Reichskulturkammergesetz vom 22.09.1933 und die Erste Durchführungsverordnung vom 01.11. dürfen nur Mitglieder der "Reichsrundfunkkammer" im Rundfunk tätig sein.  
 
Durch das Reichskulturkammergesetz vom 22.09.1933 und die Erste Durchführungsverordnung vom 01.11. dürfen nur Mitglieder der "Reichsrundfunkkammer" im Rundfunk tätig sein.  
 
Während des 2. Weltkriegs wird das Abhören ausländischer Sender durch die "Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen" verboten. Mit dem 1934 eingeführten "Volksempfänger", der keinen Kurzwellenanteil hat, ist das Empfangen von weit entfernten Sendern nicht möglich.  
 
Während des 2. Weltkriegs wird das Abhören ausländischer Sender durch die "Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen" verboten. Mit dem 1934 eingeführten "Volksempfänger", der keinen Kurzwellenanteil hat, ist das Empfangen von weit entfernten Sendern nicht möglich.  
 
  
 
===Rundfunkgesetze nach dem 2.Weltkrieg===
 
===Rundfunkgesetze nach dem 2.Weltkrieg===
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Weiterhin entscheidend für die Entwicklung des Rundfunks ist das 1. Rundfunkurteil des BVerfG von 1961 zur Verteilung der Kompetenzen. Es fallen demnach Grundentscheidungen über die Rundfunkordnung, die Organisation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und deren Finanzierung sowie die Zulassung privater Rundfunksender ebenso den Bundesländern zu, wie die Vorgabe grundlegender Inhalte. Dagegen liegen beim Bund die Kompetenz für das Urheberrecht, die Regelungen zur technischen Übertragung von Fernsehprogrammen und fernmelderechtliche Fragen.
 
Weiterhin entscheidend für die Entwicklung des Rundfunks ist das 1. Rundfunkurteil des BVerfG von 1961 zur Verteilung der Kompetenzen. Es fallen demnach Grundentscheidungen über die Rundfunkordnung, die Organisation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und deren Finanzierung sowie die Zulassung privater Rundfunksender ebenso den Bundesländern zu, wie die Vorgabe grundlegender Inhalte. Dagegen liegen beim Bund die Kompetenz für das Urheberrecht, die Regelungen zur technischen Übertragung von Fernsehprogrammen und fernmelderechtliche Fragen.
 
Weiter entscheidend für die Entwicklung des deutschen Rundfunks war der '''"Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens"''', der am 03.04.1987 beschlossen, am 01.12.1987 in Kraft trat. Er schuf einen Ordnungsrahmen für den ö.-r. und den privaten Rundfunk, regelte die Finanzierung der ö.-r. Sender und gab die Mindestanforderungen vor, die an den privaten Rundfunk gestellt wurden (Programmgrundsätze, Vielfalt, Jugendschutz, Werbung).
 
Weiter entscheidend für die Entwicklung des deutschen Rundfunks war der '''"Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens"''', der am 03.04.1987 beschlossen, am 01.12.1987 in Kraft trat. Er schuf einen Ordnungsrahmen für den ö.-r. und den privaten Rundfunk, regelte die Finanzierung der ö.-r. Sender und gab die Mindestanforderungen vor, die an den privaten Rundfunk gestellt wurden (Programmgrundsätze, Vielfalt, Jugendschutz, Werbung).
 
  
 
===Rundfunkgesetze nach der Wiedervereinigung===
 
===Rundfunkgesetze nach der Wiedervereinigung===
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Zusätzlich wird in §2 des '''Rundfunkstaatsvertrags''' vom 31.08.1991 der Rundfunk wie folgt definiert: ''"Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektronischer Schwingungen ohne Verbindungsleiter oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind, sowie Fernsehtext."''
 
Zusätzlich wird in §2 des '''Rundfunkstaatsvertrags''' vom 31.08.1991 der Rundfunk wie folgt definiert: ''"Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektronischer Schwingungen ohne Verbindungsleiter oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind, sowie Fernsehtext."''
 
Oben genannter Staatsvertrag ist in drei Teile gegliedert. Der erste Teil enthält Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für private und ö.-r. Rundfunkveranstalter (s. o. §2). Im zweiten Teil finden sich Sonderregelungen für die ö.-r. Rundfunkanstalten, im dritten Teil entsprechend die Sonderregelungen für private Rundfunkveranstalter.
 
Oben genannter Staatsvertrag ist in drei Teile gegliedert. Der erste Teil enthält Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für private und ö.-r. Rundfunkveranstalter (s. o. §2). Im zweiten Teil finden sich Sonderregelungen für die ö.-r. Rundfunkanstalten, im dritten Teil entsprechend die Sonderregelungen für private Rundfunkveranstalter.
 
  
 
===Rundfunk(gesetze) heute und in Zukunft===
 
===Rundfunk(gesetze) heute und in Zukunft===
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Da in Zukunft der Informationsaustausch mit Hilfe elektronischer Medien noch weiter zunehmen wird, müssen neue Regelungen geschaffen werden, s.a. [[Finanzierung des Rundfunkwesen]].
 
Da in Zukunft der Informationsaustausch mit Hilfe elektronischer Medien noch weiter zunehmen wird, müssen neue Regelungen geschaffen werden, s.a. [[Finanzierung des Rundfunkwesen]].
  
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===Quellen===
  
===Quellen===
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*Arbeitsstelle für Medienrecht, Universität des Saarlandes: http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Knies/AMR/base/database.htm
  
 
*Prof. Dr. Christoph Gröpl, Universität des Saarlandes: Vorlesung Presse- u. Rundfunkrecht. Online verfügbar unter: http://www.groepl.uni-saarland.de/lehre0506/PRR30.pdf  
 
*Prof. Dr. Christoph Gröpl, Universität des Saarlandes: Vorlesung Presse- u. Rundfunkrecht. Online verfügbar unter: http://www.groepl.uni-saarland.de/lehre0506/PRR30.pdf  
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*Inter Nationes: Rundfunkrecht in Deutschland. Einführung. Juristisches Internetprojekt Saarbrücken, BIJUS. Online verfügbar unter: http://www.jura.uni-sb.de/BIJUS/rundfunk/intro-de.htm
 
*Inter Nationes: Rundfunkrecht in Deutschland. Einführung. Juristisches Internetprojekt Saarbrücken, BIJUS. Online verfügbar unter: http://www.jura.uni-sb.de/BIJUS/rundfunk/intro-de.htm
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*ARD (Hrsg., 2005): ABC der ARD: Rundfunkstaatsvertrag. Online verfügbar unter: http://web.ard.de/abc_relink/relink.php?p_id=826&p_typ=eg
 
*ARD (Hrsg., 2005): ABC der ARD: Rundfunkstaatsvertrag. Online verfügbar unter: http://web.ard.de/abc_relink/relink.php?p_id=826&p_typ=eg
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*Landesanstalt für Kommunikation Baden-Würtemberg (Hrsg.): Gesetze und Richtlinen: Rundfunkstaatsvertrag. Online verfügbar unter: http://www.lfk.de/gesetzeundrichtlinien/rundfunkstaatsvertrag/main.html  
 
*Landesanstalt für Kommunikation Baden-Würtemberg (Hrsg.): Gesetze und Richtlinen: Rundfunkstaatsvertrag. Online verfügbar unter: http://www.lfk.de/gesetzeundrichtlinien/rundfunkstaatsvertrag/main.html  
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*EU-Fernsehrichtlinie, Richtlinie (89/552/EWG) des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABC der ARD: Fernsehrichtlinie
 
*EU-Fernsehrichtlinie, Richtlinie (89/552/EWG) des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABC der ARD: Fernsehrichtlinie
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*Diller, Ansgar in Mediengeschichte der Bundesrepublik Deutschland; Hrsg. Jürgen Wilke; S.164f.
 
*Diller, Ansgar in Mediengeschichte der Bundesrepublik Deutschland; Hrsg. Jürgen Wilke; S.164f.
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*Saarländisches Mediengesetz (Stand von 2004). Online verfügbar unter: http://www.lmsaar.de/upload/download/smg.pdf http://www.lmsaar.de/upload/download/smg.pdf
 
*Saarländisches Mediengesetz (Stand von 2004). Online verfügbar unter: http://www.lmsaar.de/upload/download/smg.pdf http://www.lmsaar.de/upload/download/smg.pdf
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*Fessmann, Ingo (1973): Rundfunk und Rundfunkrecht in der Weimarer Republik, S.22, 33, 48, 179, 92
 
*Fessmann, Ingo (1973): Rundfunk und Rundfunkrecht in der Weimarer Republik, S.22, 33, 48, 179, 92
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*Hesse, Albrecht: Rundfunkrecht, 2. Auflage, S. 6-33
 
*Hesse, Albrecht: Rundfunkrecht, 2. Auflage, S. 6-33
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==Verwandte Begriffe==
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* [[related::Rundfunkrecht]]
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* [[related::Medienrecht]]
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* [[related::Presserecht]]
  
 
[[category:Rechtliche Aspekte von Information]]
 
[[category:Rechtliche Aspekte von Information]]
 
[[category:Publikumsinformation]]
 
[[category:Publikumsinformation]]

Version vom 29. Juli 2008, 08:47 Uhr

Rechtliche Grundlagen des Rundfunks

siehe auch Geschichte des Rundfunks, Finanzierung des Rundfunkwesen

Rundfunkgesetze in der Weimarer Republik

§1 des "Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches" (TG) vom 06.04.1892, mit Basis in Art.4 Ziff.10 und Art.48 der Reichsverfassung von 1871, über den Begriff "Telegraphenanlage": "jede Nachrichtenbeförderung..., welche nicht durch den Transport des körperlichen Trägers von Nachrichten von Ort zu Ort, sondern dadurch bewegt wird, daß der an einem Ort zum sinnlichen Ausdruck gebrachte Gedanke an einem anderen entfernten Ort sinnlich wahrnehmbar wieder erzeugt wird"

Das TG begründet das Telegraphenhoheitsrecht des Reiches und damit die Hoheit des Reiches über den Rundfunk.

§1 Abs.1 des "Gesetzes über Fernmeldeanlagen" (FAG) zum Begriff der Funk-, bzw. Fernmeldeanlage: "elektrische Sendeeinrichtungen sowie elektrische Empfangseinrichtungen, bei denen die Übermittlung von Nachrichten, Zeichen, Bildern oder Tönen ohne Verbindungsleitungen oder unter Verwendung elektrischer, an einem Leiter entlanggeführten Schwingungen stattfinden kann."

Rundfunkgesetze im Dritten Reich

Durch die Verordnung vom 30.06.1933 erhält das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda vom Innenministerium die Zuständigkeit für den Rundfunk und vom Postministerium die Zuständigkeit für alle dort bearbeiteten, den Rundfunk betreffende Angelegenheiten. Die Zentralisierung des Rundfunks erfolgt durch die Gleichschaltung der Länder. Durch das Reichskulturkammergesetz vom 22.09.1933 und die Erste Durchführungsverordnung vom 01.11. dürfen nur Mitglieder der "Reichsrundfunkkammer" im Rundfunk tätig sein. Während des 2. Weltkriegs wird das Abhören ausländischer Sender durch die "Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen" verboten. Mit dem 1934 eingeführten "Volksempfänger", der keinen Kurzwellenanteil hat, ist das Empfangen von weit entfernten Sendern nicht möglich.

Rundfunkgesetze nach dem 2.Weltkrieg

1945 wurde mit dem MilRegG Nr. 191 jeglicher deutscher Rundfunk verboten. Mit Nr. 52 wurden DRP und RRG enteignet. Am 21.11.1947 wurden in der amerikanischen Zone die Grundlagen eines zukünftigen deutschen Rundfunks vom Militärgouverneur so formuliert: "Es ist grundlegende Politik der US-Militärregierung, daß die Kontrolle über die Mittel der öffentlichen Meinung, wie Presse und Rundfunk, verteilt und von der Beherrschung durch die Regierung freigehalten werden müssen. Demgemäß ist der Deutschen Post die Beteiligung am Rundfunk...verboten." Durch weitere Gesetze oder Verordnungen der Militärregierungen wurde der Übergang des Eigentums der enteigneten Postsender auf die neu gegründeten Rundfunkanstalten beschlossen. In der amerikanischen Zone geschah dies durch das Gesetz Nr. 19 vom 20.04.1949, in der britischen durch die Verordnung Nr. 202 vom 06.09.1949. In der französischen Zone gab es dazu schon am 30.10.1948 Verordnung. Seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24.05.1949, findet sich in Artikel 5, Absätze 1 und 2, eine weitere Grundlage für den Rundfunk:

"(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."

Weiterhin entscheidend für die Entwicklung des Rundfunks ist das 1. Rundfunkurteil des BVerfG von 1961 zur Verteilung der Kompetenzen. Es fallen demnach Grundentscheidungen über die Rundfunkordnung, die Organisation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und deren Finanzierung sowie die Zulassung privater Rundfunksender ebenso den Bundesländern zu, wie die Vorgabe grundlegender Inhalte. Dagegen liegen beim Bund die Kompetenz für das Urheberrecht, die Regelungen zur technischen Übertragung von Fernsehprogrammen und fernmelderechtliche Fragen. Weiter entscheidend für die Entwicklung des deutschen Rundfunks war der "Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens", der am 03.04.1987 beschlossen, am 01.12.1987 in Kraft trat. Er schuf einen Ordnungsrahmen für den ö.-r. und den privaten Rundfunk, regelte die Finanzierung der ö.-r. Sender und gab die Mindestanforderungen vor, die an den privaten Rundfunk gestellt wurden (Programmgrundsätze, Vielfalt, Jugendschutz, Werbung).

Rundfunkgesetze nach der Wiedervereinigung

Weiterhin entscheidend für den Rundfunk bleibt auch jetzt Artikel 5 des GG:

"(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."

Zusätzlich wird in §2 des Rundfunkstaatsvertrags vom 31.08.1991 der Rundfunk wie folgt definiert: "Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektronischer Schwingungen ohne Verbindungsleiter oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind, sowie Fernsehtext." Oben genannter Staatsvertrag ist in drei Teile gegliedert. Der erste Teil enthält Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für private und ö.-r. Rundfunkveranstalter (s. o. §2). Im zweiten Teil finden sich Sonderregelungen für die ö.-r. Rundfunkanstalten, im dritten Teil entsprechend die Sonderregelungen für private Rundfunkveranstalter.

Rundfunk(gesetze) heute und in Zukunft

Da in Zukunft der Informationsaustausch mit Hilfe elektronischer Medien noch weiter zunehmen wird, müssen neue Regelungen geschaffen werden, s.a. Finanzierung des Rundfunkwesen.

Quellen

  • EU-Fernsehrichtlinie, Richtlinie (89/552/EWG) des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABC der ARD: Fernsehrichtlinie
  • Diller, Ansgar in Mediengeschichte der Bundesrepublik Deutschland; Hrsg. Jürgen Wilke; S.164f.
  • Fessmann, Ingo (1973): Rundfunk und Rundfunkrecht in der Weimarer Republik, S.22, 33, 48, 179, 92
  • Hesse, Albrecht: Rundfunkrecht, 2. Auflage, S. 6-33

Verwandte Begriffe

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