Menschenrechte in der Informationsgesellschaft
Mit der Verkündung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte am 10. Dezember 1948 in Paris bekennen sich die Mitglieder der Vereinten Nationen zu den Grundsätzen der Menschenrechte.
Die Erklärung umfasst 30 Artikel und erklärt zu ihrem Ziel Freiheit , Gerechtigkeit und Weltfriede. Schon im ersten Artikel heißt es:
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.[1]
Als Erklärung fehlt ihr der völkerrechtlich verbindliche Charakter. „Die Einlösung der Menschenrechte beruht zunächst auf dem Prinzip des Sollens. Sie ist also ein ethischer Imperativ.“ (Kuhlen 2004, S.99)
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung im Zusammenhang mit Informationsethik
Insbesondere interessant für den Bereich Informationsethik sind die Abschnitte, die das Recht auf Privatheit und das Recht auf freien Zugang zur Information thematisieren (Art. 12[1] bzw. Art. 19[1])
Nachweise
Literatur
Kuhlen, Rainer (2004): Informationsethik – Umgang mit Wissen und Information in elektronischen Räumen. UVK Verlagsgesellschaft. Konstanz