Fernsehen
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Der Rundfunkstaatsvertrag (Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien RStV) gibt in §2,(1) eine allg. Definition für "Rundfunk". Davon ausgehend ... ist Fernsehen die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen in Wort, bewegtem Bild und Ton unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters.
Näheres unter Funk/Fernsehen und das WWW, Geschichte des Rundfunks, Rundfunk im WWW, Rundfunkgesetze, Finanzierung des Rundfunkwesen.
Links
Der Rundfunkstaatsvertrag. http://www.lfk.de/gesetzeundrichtlinien/rundfunkstaatsvertrag/main.html, 7.8.08