Datenschutz

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Die Aufgabe des Datenschutzes ist es die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre eines jeden Bürger zu schützen in dem er die Datenbearbeiter zu rechtmässigen und verhältnismässigen Handeln verpflichtet und den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte verleiht (Staatskanzlei des Kanton Zürich2, 2014). „Der Datenschutz betrifft Personendaten. Dies sind Informationen, die etwas über eine Person aussagen: Personalien, Angaben über Einkommen und Vermögen, Telefon und Internetkontakte, Angaben über das Arbeitsverhältnis etc.“(Staatskanzlei des Kanton Zürich1, 2014).

Aufgaben und Ziele des Datenschutzes

Daten dürfen nur dann bearbeitet werden, wenn eine rechtliche Grundlage vorliegt. Das heisst alle Datenbearbeiter müssen sich an vorgegebene Rahmenbedingungen halten, welche gesetzlich geregelt sind. Privatpersonen haben einen Anspruch darauf, Auskunft zu erhalten welche Daten über sie bearbeitet werden und können ihre Rechte gegenüber öffentlichen Organen geltend machen. In bestimmten Fällen können die Privatpersonen die Sperrung, Löschung oder die Berichtigung der Daten beantragen (Staatskanzlei des Kanton Zürich2, 2014). Eines der wichtigsten Ziele und Aufgabe des Datenschutzes ist es das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Menschen zu schützen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht schützt die Menschen vor Missbrauch der persönlichen Daten und ist in der Bundesverfassung, im Datenschutzgesetz (DSG) verankert. Es beinhaltet das Recht eines jeden Menschen selber darüber bestimmen zu können welche Informationen über ihn zu welchem Zeitpunkt an wen bekannt gegeben werden darf. Im Datenschutzgesetz wird beispielsweise geregelt, dass eine Person wissen muss, dass Daten von ihr gespeichert werden und wofür diese genutzt werden. Zudem wird darin geregelt, dass jede Person bei Datensammlern Auskunft darüber verlangen kann ob und welche Daten von ihr gespeichert werden (Höhener, 2009). Besonders schützenswerte Daten müssen wegen erhöhter Missbrauchsgefahr stärker geschützt werden. Zu diesen besonderen Personendaten gehören beispielsweise politische Ansichten, die Intimsphäre, die Gesundheit sowie die ethnische Herkunft einer Person (Staatskanzlei des Kanton Zürich, 2014).

Entwicklung des Datenschutzes

Der Datenschutz entstand anfangs der 1960er Jahre. Damals wollte die amerikanische Regierung eine Datenbank aufbauen in welcher alle amerikanischen Staatsbürger erfasst werden sollten. Dies führte zu heftigen Diskussionen und aufgrund dessen wurde die Idee mit der Datenbank verworfen und das Privatsphärengesetz (Privacy Act) verabschiedet. In der Schweiz werden die Grundzüge des Datenschutzes im Bundesgesetz über Datenschutz von 1992 geregelt. Im Jahr 2008 wurde das Gesetz revidiert (Höhener, 2014). Das Ziel dieser Revision war, „[…] die Transparenz bei der Datenbearbeitung zu verbessern. So wurde beispielsweise die Informationspflicht bei besonders schützenswerten Personendaten eingeführt […]“ (Höhener, 2009). Zudem wurden auch die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Datenbekanntgabe neu geregelt. Dazu gehört beispielsweise, dass damit Daten über die Grenzen hinweg weitergegeben werden dürfen im anderen Land ebenfalls ein angemessener Datenschutz gewährleistet sein muss (Höhener, 2014).

Rechtsgrundlage in der Schweiz

Der Datenschutz regelt den Anspruch jeder Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. In der Schweiz gilt das Bundesgesetz über Datenschutz (DSG), welches am 1. Juli 1993 verabschiedet wurde. Der Zweck des DSG ist die Persönlichkeit und Grundrechte von Personen, deren Daten bearbeitet werden zu schützen. Die Einzelheiten werden in der entsprechenden Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) geregelt. Zudem existieren auch in anderen Gesetzen, wie beispielsweise im Zivilgesetzbuch ZGB weitere Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit (Bundesgesetz über den Datenschutz DSG, 2014).

Rechtsgrundlage des Bundes

• Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 • Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 (VDSG) • Bundesverfassung Art. 13 Schutz der Privatsphäre • Änderung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 24. März 2006 (in Kraft seit 1.1.2008) (Eidgenössischer Datenschutz-und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, 2014).

In der Schweiz ist das Eidgenössische Datenschutz-und Öffentlichkeitsbeauftrage (EDÖB) für die Überwachung des Datenschutzes zuständig. Der EDÖB wird vom Bundesrat gewählt und kann bestimmte Privatpersonen beraten und Organe des Bundes und der Kantone in Datenschutzfragen unterstützen (Eidgenössischer Datenschutz-und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, 2014). Grenzen des Datenschutzes/ Probleme bei der Umsetzung: Die Grundzüge des Datenschutzes sind zwar gesetzlich verankert, trotzdem gibt es immer wieder Diskussionen wie weit der Datenschutz gehen soll. Ein Beispiel dafür ist die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit. Der Staat hat die Aufgabe die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Die Schwierigkeit besteht darin: Wie weit dürfen Behörden bei ihrer Arbeit des Sammelns, Speichern und Auswerten von Personendaten von Bürgern und Bürgerinnen gehen um nicht das Datenschutzgesetz zu verletzen (Höhener, 2014). Ein weiterer Diskussionspunkt ist wie die Bevölkerung vom sorglosen Umgang mit ihren eigenen Daten geschützt werden soll. Viele Privatpersonen sind sich nicht bewusst wie viele persönliche Daten sie auf Internetplattformen oder Social Media von sich preisgeben. Deshalb stellt sich der Staat die Frage inwiefern er die Privatpersonen vor dem sorglosen Umgang mit ihren persönlichen Daten schützen soll. Der Bund empfiehlt den Nutzern sich über Anbieter von Webseiten und sozialen Netzwerken zu informieren und diese kritisch zu betrachten. Eine weitere Empfehlung ist vermehrte Aufklärung an Schulen und mit Kampagnen auf die Gefahren vor dem sorglosen Umgang mit persönlichen Daten aufmerksam zu machen. So kann die Bevölkerung für das Thema sensibilisiert werden. Eine allgemeingültige Regelung für den Datenschutz gibt es nicht. Technologien wie das Web 2.0 und das Internet stellen Datenschützer vor eine grosse Herausforderung. Das Datenschutzgesetz muss ständig neu angepasst werden, es ist schwer mit dem rasanten technologischen Fortschritt mitzuhalten (Höhener, 2009).

Quelle


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