Copyright

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Internet und Urheberrecht

Das Internet ist keine urheberrechtsfreie Zone. Insofern scheint zu der Erwartung, im Internet ausschließlich frei verfügbare Informationen vorzufinden, häufig ein fehlendes Bewusstsein für den Schutz des geistigen Eigentums zu treten.
Da urheberrechtliche Beschränkungen jedoch inzwischen auch als Behinderung für Kreativität und Innovation wahrgenommen werden, haben sich verschiedene Bewegungen entwickelt, die zwar nicht unbedingt eine Abschaffung des Urheberrechts zum Ziel haben, aber Möglichkeiten bieten wollen, intellektuelle Werke, wie z. B. Texte, Musik oder auch Software, für verschiedene Nutzungen und Weiterentwicklungen freizugeben. Eine Inkarnation für Texte, Bilder etc. sind die Creative Commons-Lizenzen. (vgl. auch Bessen/Maskin (2005))

Gründe für den Schutz

Das Urheberrecht schützt die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers an seinem Werk. Es gewährt dem Urheber ein subjektives Recht an der geistigen Schöpfung als ein Immaterialgut, das als Monopolrecht gegenüber jedermann wirkt.

Das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt die persönlichen und ökonomischen Interessen von Autoren an ihren Werken. (§11 UrhG)

Wenngleich im allgemeinen Sprachgebrauch eine Vermischung zwischen Urheberrecht und Copyright eingetreten ist, so bestehen zwischen beiden Bezeichnungen deutliche Unterschiede, auf die hier der Vollständigkeit halber hingewiesen werden soll:

  • Der Terminus Copyright stammt aus der angelsächsischen Rechtstradition und hat seinen Ursprung in dem Recht ein Buch zu vervielfältigen, also Kopien herzustellen, das Eigentumsrecht des Autors an seinem Buch war in diesem Konstrukt zunächst nicht im Blick, sondern die Aufmerksamkeit galt den Verwertungsrechten der Verlage.
  • Das kontinentaleuropäische Urheberrecht, in dessen Tradition sich auch das deutsche befindet, legt besonderes Augenmerk auf die Schöpfung durch den Autor, welche ein Schutzrecht begründet. Die Verwertungsrechte sind dazu zunächst nur nachgeordnet. Eine Übertragung ist nur in Hinblick auf die Verwertungsrechte möglich, das Urheberrecht ist unverbrüchlich an die Person des Autoren bzw. seiner Erben gebunden.

Beide Formen hatten zunächst nicht nur das Ziel Autoren und Verlegern Schutzrechte einzuräumen, sondern auch die Zensur zu erleichtern.

Entwicklung des Copyrights und Urheberrechts

Es wurde eine lange Zeitspanne benötigt, um geistiges Eigentum an immateriellen Gütern anzuerkennen. Dies geschah erst mit der Entwicklung eines Schutzbedürfnisses für geistiges Eigentum und bedingt durch den technischen Fortschritt (Erfindung des Buchdruckes).

1837 gab es erstmals einen Beschluss des Deutschen Bundes, der allgemeine, einheitliche Mindeststandards für den Schutz von Urhebern und Verlegern für sein Gebiet vorschrieb.

Verletzungsmöglichkeiten des Urheberrechts

Die technische Entwicklung, die durch das Internet möglich wurde, wird von Verwertern und Urhebern teilweise als eine enorme Bedrohung wahrgenommen, da sie sich fast jeder Kontrolle zu entziehen scheint. Die häufigste Verletzungsform ist das unbefugte herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke, wie z.B. Kinofilme oder Musik-CDs. Solche Downloads sollen Einnahmeeinbußen von mehreren Milliarden Euro im Jahr zur Folge haben, wobei eine direkte Umrechnung problematisch ist, da nicht jedes illegal beschaffte Werk auch gekauft worden wäre.

Rechte der Urheber

Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht.

Rechte der Urheber werden unterschieden in:

  1. Werk als solches
  2. Schöpferische Eigentümlichkeiten
  3. Schutz bei fehlender Eigentümlichkeit
  4. Formelle Voraussetzungen
  5. Urheberrechtsvermerk
  6. Urheberrechtsschutz im Inland bei Werkschöpfung im Ausland


Werk als solches

Der Werkbegriff (§§ 2 ff. UrhG) bestimmt den Rechtsgegenstand des Urheberrechtes und die für den Schutzerwerb erforderlichen Voraussetzungen.

  • An welchen fremden vorbestehenden Werken muss man Rechenschaft einholen.
  • Unter welchen Voraussetzungen sind eigene Werke urheberrechtlich geschützt.

Schöpferische Eigentümlichkeiten

Diese sind ein zentrales Kriterium für die Entscheidung, ob einem Werk Urheberrechtsschutz zusteht. Durch einen Gesamtvergleich mit Vorbestehenden Gestaltungen/Werken wird festgestellt, ob dem Werk individuelle Eigenheiten zukommen

Schutz bei fehlender Eigentümlichkeit

Falls es daran fehlt, kommt der Leistungsschutz nach dem Urheberrechtsgesetz durch verwandte Schutzrechte (§§ 70ff. UrhG) in Betracht oder wettbewerbsrechtlicher Schutz nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

Formelle Voraussetzungen

Einer formellen Voraussetzung bedarf es zum Erlangen des Urheberrechtsschutzes nicht.

Urheberrechtsvermerk

Der urheberrechtliche Schutz entsteht unabhängig von der Anbringung von Vermerken. Copyright-Zeichen, „Alle Recht vorbehalten“ sind nicht erforderlich Nur durch einen Urheberrechtsvermerk kann beispielsweise darauf bestanden werden, dass bei Zitaten das Werk genannt wird.

Urheberrechtsschutz im Inland bei Werkschöpfung im Ausland

Auch bei einer Werkschöpfung im Ausland –unabhängig vom Ort der Veröffentlichung- bleibt ein deutsches Urheberrecht bestehen. Soweit der Urheber die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.


Die einzelnen Werke

Das Gesetz unterscheidet zwischen

  1. verschiedenen Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG)
  2. Bearbeitungen (§ 3 UrhG)
  3. Sammelwerken und Datenbanken (§ 4 UrhG)
  4. amtlichen Werken (§ 5 UrhG)

Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG)

  • Texte
  • Werke der Literatur
  • Werke der Wissenschaft
  • Juristische Texte
  • Töne
  • Bilder
  • Computerprogramme
  • Multimediawerke

Bearbeitungen (§ 3 UrhG)

Schöpfungen können zur Grundlage auch bereits vorhandene Werke haben. Gemäß § 3 S.1 UrhG werden Übersetzungen und andere Überarbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters darstellen, unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbstständige Werke geschützt.

Sammelwerke und Datenbanken (§ 4 UrhG)

Die Rechtssprechung unterscheidet zwischen Material, welches nach eigenen Kriterien oder nach individuellen Ordnungsgesichtspunkten ausgesucht wurde, z.B.:

  • Datensammlungen aus medizinischen Informationen, die für das Internet aufbereitet wurden, sind geschützt
  • rein schematische Anordnungen von Telefondaten nicht

Bei elektronischen Informationssammlungen unterscheiden sich: reine Daten (Urheberrechtsschutz), Computerprogramme (Urheberrechtsschutz) und Datenbanken als solche.

Amtliche Werke (§ 5 UrhG)

Dies sind z.B. juristische Informationsangebote, Akten von Behörden und Urteile von Gerichten, sowie Pressemitteilungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern sie deren Entscheidungstätigkeit zum Gegenstand haben.

Neue Rahmenbedingungen des Urheberrechts und Copyrights aufgrund des Internets

Bei Gesetzesanpassungen in Bezug auf neue Technologien braucht man Klarheit über die Veränderungen, die diese Technologien mit sich bringen. Im Bereich des digitalen Datentransfers im Internet wird direkt klar, dass man es hier mit schwer abzuschätzenden Veränderungen zu tun hat.

Verbreitung von Werken mit Lichtgeschwindigkeit

Der Faktor Zeit spielt bei der Übertragung durch das Internet nur mehr eine untergeordnete Rolle. Mit dem Anstieg der Geschwindigkeit des Datentransfers haben sich auch die anfallenden Informations- und Datenmengen nachhaltig erweitert. Durch die permanenten Veränderungen von Werken oder auch Bestandteilen von Informationen sind manche Schöpfungen mittlerweile bis zur Unkenntlichkeit verändert worden. Dies führt dazu, dass Informationen einfach verschwinden, weil sie durch neue ersetzt werden, jedoch ohne eine Spur der Herkunft.

Übertragungskosten des Internets

Verlagshäuser und Unternehmen, die Urheberrechte von einer Vielzahl von Autoren/Produzenten besitzen oder verwalten, fürchten ihre ursprünglichen Aufgabenbereiche im digitalen Zeitalter nach und nach zu verlieren. Denn ein einzelner Autor könnte sein Buch selbst elektronisch verlegen und vermarkten. Ein Ansatz dies umzusetzen findet sich unter dem Schlagwort Open Access.

Die klassische Tätigkeit des Verlagshauses würde durch „electronic publishing“ überflüssig – eine EDV-gestützte Lösung würde diese ersetzen und unter Umständen auch Schutz- und Verrechnungsmechanismen bieten.

Grundlagen der nationalen und internationalen Urheberrechtsbestimmungen im Internet

  1. Wird das Werk eines Deutschen in Deutschland rechtswidrig kopiert, gilt deutsches Recht.
  2. Wird das Werk eines Deutschen im Ausland rechtswidrig kopiert, gilt grundsätzlich das ausländische Recht. Sind die Kopien über das Internet auch in Deutschland abrufbar, so gilt deutsches Urheberrecht, da es sich dabei um eine im „Inland“ begangene Verletzung handelt.
  3. Wird das Werk eines Ausländers in Deutschland rechtswidrig kopiert, dann ist über den Grundsatz der Inländerbehandlung im Rahmen der internationalen Abkommen die Verfolgung entsprechend dem deutschen Urheberrecht möglich.

Copyright bei der Webseitenerstellung

Wer Webseiten erstellt, die als Werk im Sinne des UrhG anzusehen sind, ist deren Urheber. Bei einem Angestellten müssen die Nutzungsrechte allerdings erst erworben werden, da sie sonst Eigentum der jeweiligen Firma sind. In jedem Fall muss sich die Übertragung der Nutzungsrechte schriftlich bis hin zum Urheber nachweisen lassen. Eine fehlgeschlagene Rechteübertragung kann weit reichende Konsequenzen haben.

Bei allen Texten und Bildern etc., die auf einer Webseite verwendet werden, ist das Urheberrechtsschutzgesetz anzuwenden. Es gibt hierbei keine Ausnahme. Egal, ob man selbst eine Website erstellen möchte oder ein anderer auf die eigene Website zugreift.

Nur wenn eine Website eine geistige Schöpfung darstellt, dürfen dem Urheber Nutzungsrechte zugesprochen werden.

Bevor man den Inhalt von anderen Seiten übernimmt, sollte man sich vorher mit dem Webmaster der entsprechenden Seite in Verbindung setzen.

Informationen zur Websiteerstellung und eine Urteilssammlung findet man unter http://www.internetrecht-rostock.de

Anzeigen von Webinhalten auf dem Bildschirm

Die Anzeige urheberrechtlich geschützter Inhalte durch einen Web-Client ist eine (nicht dauerhafte) Vervielfältigung. Diese ist nur für den privaten Gebrauch zulässig (§ 53 UrhG). Der eigene Gebrauch umfasst auch die eigene berufliche oder erwerbswirtschaftliche Verwendung, z.B. in einem Unternehmen, soweit es nicht das Unternehmen verlässt.

Verzicht auf Urheberrecht durch Angebot im Internet?

Diese Ansicht wird sehr oft vertreten, „da sowieso alles heruntergeladen und beliebig benutzt wird“. Dem UrhG ist jedoch der Gedanke eines stillschweigenden Verzichts auf Urheber- und Verwertungsrechte fremd. Allein schon die Übertragbarkeit des Urheberrechts ist gemäß § 29 UrhG ausdrücklich ausgeschlossen, außer auf den jeweiligen Web-Seiten befinden sich ausdrückliche Verzichtserklärungen, wie sie zum Beispiel durch die Creative Commons-Lizenzen ausgedrückt werden können.

Links

rechtlicher und technischer Schutz der Urheber im Internet (letzter Zugriff 26.07.2010)
Gesetzestexte (letzter Zugriff 26.07.2010)
Gesetzestexte aus den letzten Jahren (letzter Zugriff 26.07.2010)

Quellen- & Literaturverzeichnis

  • Andermann, Heike (2004): Initiativen zur Reformierung des Systems wissenschaftlicher Kommunikation. In: Kuhlen; Seeger; Strauch (Hrsg.): Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation, Kapitel D 8, 561-565.
  • Bessen, James; Maskin, Eric (2005): Geistiges Eigentum im Internet: Ist alte Weisheit ewig gültig? In: Bärwolff, Matthias; Gehring, Robert A.; Lutterbeck, Bernd (Hrsg.) Open Source Jahrbuch 2005. Zwischen Softwareentwicklung und Gesellschaftsmodell. Berlin: Lehmanns Media, 425-433. Auch online verfügbar: http://www.opensourcejahrbuch.de/2005/abstracts/osjb2005-07-02-bessenmaskin.html (zuletzt besucht 08.03.2006)
  • Gieseke, Ludwig (1995): Vom Privileg zum Urheberrecht. Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845. Göttingen: Verlag Otto Schwartz & Co.
  • Grassmuck, Volker (2002): Freie Software zwischen Privat- und Gemeineigentum. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung. Auch online verfügbar: http://freie-software.bpb.de/ (letzter Zugriff 22.02.2006)
  • Junker, Markus (2002): Anwendbares Recht. Kassel: University press.
  • Kuhlen, Rainer (2005): Wie öffentlich soll Wissen für Wissenschaft und Unterricht sein? Anmerkungen zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. In: Eibl, Maximilian; Wolff, Christian; Womser-Hacker, Christa (Hrsg., 2005): Designing Information Systems. Schriften zur Informationswissenschaft 43. Konstanz: UVK, 27-46.
  • Kuhlen, Rainer; Seeger, Thomas; Strauch, Dietmar (2004): Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation. München: Saur Verlag 5.
  • Lessig, Lawrence (2004): Free culture. How big media uses technology and the law to lock down culture and control creativity. New York: The Penguin Press. Auch online verfügbar: http://www.free-culture.cc/ (letzter Zugriff 21.03.2006).
  • Rehbinder, Manfred (1995): Beiträge zum Urheber- und Medienrecht. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.
  • Riehm U. (1992): Elektronisches Publizieren. Berlin: Springer Verlag.
  • Tonninger, Bernhard (1998): Copyright und Urheberrecht im Internet. Graz: RM-Verlagsgesellschaft.
  • Weyher, Christina (2000): Electronic Publishing. Berlin: Potsdam Verlag.

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