Urheberrecht

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(Die folgenden Beschreibungen beziehen sich auf das Urheberrecht in Deutschland.
In anderen Ländern gelten andere Rechtsgrundlagen, die auch das Urheberrecht betreffen.) 

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum des Autors an seinem Werk. Es ist in Deutschland im Urheberschutzgesetz (UrhG) aus dem Jahre 1965 verankert. Dem Urheber wird demnach die Entscheidung über die Nutzungsrechte seines Werkes frei überlassen. Urheber ist immer der Ersteller eines Werkes, auch wenn es sich um eine Auftragsarbeit handelt.

Auch in der Informationsgesellschaft gilt "das uneingeschränkte Festhalten am Konzept des geistigen Eigentums, das allerdings in elektronischen Umgebungen zunehmend problematisch wird" (Kuhlen 2005, 27). Die Diskussion darüber wird zwischen Informationswirtschaft, Bibliotheken und Befürwortern freier Wissensverbreitung z.T. heftig geführt (siehe auch Copyright und Internet und Open Access).

Im Gegensatz zu dem im angloamerikanischen Raum verwendeten Copyright ist das Urheberrecht nicht übertragbar. Einzige Ausnahme ist die in §28 Abs. 1 UrhG geregelte Übertragung durch Vererbung. Dies verdeutlicht in Kontrast zum angloamerikanischen Konzept, dass das deutsche Urheberrecht eine Kommerzialisierung stark einschränkt.

Urheberrechtsreform

Im Zuge der Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft aus dem Jahr 2001 wurde die Richtlinie der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) von 1996 auf Europäischer Ebene umgesetzt. Die Durchführung verteilte sich auf zwei "Körbe".

Der Erste Korb nahm sich erstmalig des immer größer werdenden Einflusses von Online-Publikationen an. Im Zweiten Korb wurde ab 2004 eine erneute Verschärfung des Urheberrechts avisiert, um geistiges Eigentum noch besser zu schützen. Verabschiedet wurde er am 05. Juli 2007 und trat zum 01. Januar 2008 in Kraft.

Änderungen

Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Bereiche Wissenschaft, Privatkopie und die Bestrafung von Verstößen gegen die Regelung. Es ist bspw. nur noch gestattet, elektronische Quellen, die über wissenschaftliche Bibliotheken nutzbar sind, an speziell dafür eingerichteten "elektronischen Leseplätzen" zu nutzen. Der Zugang über andere Rechner ist damit strafbar. Auch das Versenden von Quellen über Dokumentlieferdienste wie subito wurde eingeschränkt. Dokumente konnten zunächst nicht mehr elektronisch übermittelt, sondern nur noch per Post und Fax versendet werden. Erst der Abschluss von Lizenzverträgen ermöglichte die Neuaufnahme des elektronischen Versands. Während sich die Gebühren für den Postversand verringerten, wurde der E-Mail-Versand aufgrund gestiegener Lizenzgebühren deutlich teurer[1]. Aspekte des Open Access wurden somit durch die Novelle des Gesetzes stark eingeschränkt.

Trotz einer intendierten Stärkung des Urheberrechts bemängeln Kritiker weiterhin den zu geringen Schutz geistigen Eigentums. Der Weltverband der Phonoindustrie IFPI (International Federation of the Phonographic Industry) fordert bspw. weiterhin eine Einschränkung des Rechts auf eine Privatkopie.

Die zunächst geplante so genannte Bagatellklausel, die "kleinere" Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz nicht ahnden sollte, um einer "Kriminalisierung der Schulhöfe" entgegenzuwirken[2], wurde ersatzlos aus dem Gesetzesentwurf gestrichen und stellt somit jeglichen Tausch urheberrechtlich geschützen Materials bspw. über Peer-to-peer-Netzwerke unter Strafe (Gefängisstrafe bis zu drei Jahren).

Nachweise

  1. vgl. Presseerklärung von subito
  2. vgl. Hottes (2006a) und Hottes (2006b)

Literatur

  • Andermann, Heike (2004): Initiativen zur Reformierung des Systems wissenschaftlicher Kommunikation. In: Kuhlen; Seeger; Strauch (Hrsg.): Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation, Kap. D 8, 561-565.
  • Kuhlen, Rainer (2005): Wie öffentlich soll Wissen für Wissenschaft und Unterricht sein? Anmerkungen zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. In: Eibl, Maximilian; Wolff, Christian; Womser-Hacker, Christa (Hrsg.): Designing Information Systems. Schriften zur Informationswissenschaft 43. Konstanz: UVK, 27-46

Materialien zum Urheberrecht

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