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== Inhalt: ==
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== Internet und [[Urheberrecht]] ==
  
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Das Internet ist keine urheberrechtsfreie Zone.
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Insofern scheint zu der Erwartung, im Internet ausschließlich frei verfügbare Informationen vorzufinden, häufig ein fehlendes Bewusstsein für den Schutz des geistigen Eigentums zu treten.<br />
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Da urheberrechtliche Beschränkungen jedoch inzwischen auch als Behinderung für Kreativität und Innovation wahrgenommen werden, haben sich verschiedene Bewegungen entwickelt, die zwar nicht unbedingt eine Abschaffung des Urheberrechts zum Ziel haben, aber Möglichkeiten bieten wollen, intellektuelle Werke, wie z. B. Texte, Musik oder auch Software, für verschiedene Nutzungen und Weiterentwicklungen freizugeben. Eine Inkarnation für Texte, Bilder etc. sind die [http://creativecommons.org/ Creative Commons]-Lizenzen. (vgl. auch Bessen/Maskin (2005))
  
[[Copyright_und_Internet#1._Internet_und_Urheberrecht|1. Internet und Urheberrecht]]
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=== Gründe für den Schutz ===
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[[definition::Das Urheberrecht schützt die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers an seinem Werk.]]
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Es gewährt dem Urheber ein subjektives Recht an der geistigen Schöpfung als ein
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Immaterialgut, das als Monopolrecht gegenüber jedermann wirkt.
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== Das Urheberrecht ==
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Das [[Urheberrecht]] schützt die persönlichen und ökonomischen Interessen von Autoren an ihren Werken. (§11 UrhG)
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Wenngleich im allgemeinen Sprachgebrauch eine Vermischung zwischen ''Urheberrecht'' und ''Copyright''  eingetreten ist, so bestehen zwischen beiden Bezeichnungen deutliche Unterschiede, auf die hier der Vollständigkeit halber hingewiesen werden soll:
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* Der Terminus ''Copyright'' stammt aus der angelsächsischen Rechtstradition und hat seinen Ursprung in dem Recht ein Buch zu vervielfältigen, also Kopien herzustellen, das Eigentumsrecht des Autors an seinem Buch war in diesem Konstrukt zunächst nicht im Blick, sondern die Aufmerksamkeit galt den Verwertungsrechten der Verlage.
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* Das kontinentaleuropäische ''Urheberrecht'', in dessen Tradition sich auch das deutsche befindet, legt besonderes Augenmerk auf die Schöpfung durch den Autor, welche ein Schutzrecht begründet. Die Verwertungsrechte sind dazu zunächst nur nachgeordnet. Eine Übertragung ist nur in Hinblick auf die Verwertungsrechte möglich, das Urheberrecht ist unverbrüchlich an die Person des Autoren bzw. seiner Erben gebunden.
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Beide Formen hatten zunächst nicht nur das Ziel Autoren und Verlegern Schutzrechte einzuräumen, sondern auch die Zensur zu erleichtern.
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=== Entwicklung des Copyrights und Urheberrechts ===
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Es wurde eine lange Zeitspanne benötigt, um geistiges Eigentum an immateriellen Gütern anzuerkennen.
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Dies geschah erst mit der Entwicklung eines Schutzbedürfnisses für geistiges Eigentum und bedingt durch den technischen Fortschritt (Erfindung des Buchdruckes).
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1837 gab es erstmals einen Beschluss des Deutschen Bundes, der allgemeine, einheitliche Mindeststandards für den Schutz von Urhebern und Verlegern für sein Gebiet vorschrieb.
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== Verletzungsmöglichkeiten des Urheberrechts ==
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Die technische Entwicklung, die durch das Internet möglich wurde, wird von Verwertern und Urhebern teilweise als eine enorme Bedrohung wahrgenommen, da sie sich fast jeder Kontrolle zu entziehen scheint.
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Die häufigste Verletzungsform ist das unbefugte herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke, wie z.B. Kinofilme oder Musik-CDs.
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Solche Downloads sollen Einnahmeeinbußen von mehreren Milliarden Euro im Jahr zur
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Folge haben, wobei eine direkte Umrechnung problematisch ist, da nicht jedes illegal beschaffte Werk auch gekauft worden wäre.
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== Rechte der Urheber ==
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Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht.
  
[[1.1 Gründe für den Schutz]]
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Rechte der Urheber werden unterschieden in:
  
[[2.  Das Urheberrecht]]
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# Werk als solches
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# Schöpferische Eigentümlichkeiten
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# Schutz bei fehlender Eigentümlichkeit
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# Formelle Voraussetzungen
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# Urheberrechtsvermerk
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# Urheberrechtsschutz im Inland bei Werkschöpfung im Ausland
  
[[2.1 Entwicklung des Copyrights und Urheberrechts]]
 
  
[[3.  Verletzungsmöglichkeiten des Urheberrechts]]
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===Werk als solches===
  
[[4.   Rechte der Urheber]]
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Der Werkbegriff (§§ 2 ff. UrhG) bestimmt den Rechtsgegenstand des Urheberrechtes und die für den Schutzerwerb erforderlichen Voraussetzungen.
  
[[4.1 Die einzelnen Werke]]
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* An welchen fremden vorbestehenden Werken muss man Rechenschaft einholen.
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* Unter welchen Voraussetzungen sind eigene Werke urheberrechtlich geschützt.
  
[[5.  Neue Rahmenbedingungen des Urheberrechts und Copyrights aufgrund des Internets]]
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===Schöpferische Eigentümlichkeiten===
  
[[5.1 Verbreitung von Werken mit Lichtgeschwindigkeit]]
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Diese sind ein zentrales Kriterium für die Entscheidung, ob einem Werk Urheberrechtsschutz zusteht.
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Durch einen Gesamtvergleich mit Vorbestehenden Gestaltungen/Werken wird festgestellt, ob dem Werk individuelle Eigenheiten zukommen
  
[[5.2 Übertragungskosten des Internets]]
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===Schutz bei fehlender Eigentümlichkeit===
  
[[6.   Grundlagen der nationalen und internationalen Urheberrechtsbestimmungen im Internet]]
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Falls es daran fehlt, kommt der Leistungsschutz nach dem Urheberrechtsgesetz durch verwandte Schutzrechte (§§ 70ff. UrhG) in Betracht oder wettbewerbsrechtlicher Schutz nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
  
[[7. Copyright bei der Web-Seitenerstellung]]
+
===Formelle Voraussetzungen===
  
[[8. Anzeigen von Web-Inhalten auf dem Bildschirm]]
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Einer formellen Voraussetzung bedarf es zum Erlangen des Urheberrechtsschutzes nicht.
  
[[9. Verzicht auf Urheberrecht durch Angebot im Internet?]]
+
===Urheberrechtsvermerk===
  
[[10. Links zu nützlichen Seiten]]
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Der urheberrechtliche Schutz entsteht unabhängig von der Anbringung von Vermerken.
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Copyright-Zeichen, „Alle Recht vorbehalten“ sind nicht erforderlich
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Nur durch einen Urheberrechtsvermerk kann beispielsweise darauf bestanden werden, dass bei Zitaten das Werk genannt wird.
  
[[11. Quellen- und Literaturverzeichnis]]
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===Urheberrechtsschutz im Inland bei Werkschöpfung im Ausland===
  
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Auch bei einer Werkschöpfung im Ausland –unabhängig vom Ort der Veröffentlichung- bleibt ein deutsches Urheberrecht bestehen.
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Soweit der Urheber die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.
  
== 1. Internet und Urheberrecht ==
 
  
Das Internet ist keine urheberrechtsfreie Zone. Insofern scheint zu der Erwartung, im Internet ausschließlich frei verfügbare Informationen vorzufinden, häufig ein fehlendes Bewußtsein für den Schutz des geistigen Eigentums zu treten.
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== Die einzelnen Werke ==
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Das Gesetz unterscheidet zwischen
  
=== 1.1 Gründe für den Schutz ===
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# verschiedenen Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG)
Das Urheberrecht schützt die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers an seinem Werk.
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# Bearbeitungen (§ 3 UrhG)
Es gewährt dem Urheber ein subjektives Recht an der geistigen Schöpfung als ein
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# Sammelwerken und Datenbanken (§ 4 UrhG)
Immaterialgut, das als Monopolrecht gegenüber jedermann wirkt.
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# amtlichen Werken (§ 5 UrhG)
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===Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG)===
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* Texte
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* Werke der Literatur
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* Werke der Wissenschaft
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* Juristische Texte
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* Töne
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* Bilder
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* Computerprogramme
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* Multimediawerke
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===Bearbeitungen (§ 3 UrhG)===
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Schöpfungen können zur Grundlage auch bereits vorhandene Werke haben.
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Gemäß § 3 S.1 UrhG werden Übersetzungen und andere Überarbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters darstellen, unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbstständige Werke geschützt.
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===Sammelwerke und Datenbanken (§ 4 UrhG)===
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Die Rechtssprechung unterscheidet zwischen Material, welches nach eigenen Kriterien oder nach individuellen Ordnungsgesichtspunkten ausgesucht wurde, z.B.:
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* Datensammlungen aus medizinischen Informationen, die für das Internet aufbereitet wurden, sind geschützt
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* rein schematische Anordnungen von Telefondaten nicht
  
„Schutzgegenstand des Urheberrechts ist traditionell das künstlerische Werk und das daran bestehende „geistige Eigentum“ ihrer Schöpfer. Dieses wird begründet durch die persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) als eine Entäußerung des Urhebers. Daraus resultieren die Individualität und damit die engen geistigen Beziehungen zwischen dem Urheber und seinem Werk. Deshalb ist ihm letztlich auch ideell und materiell zugeordnet.“ (Informationsrecht-Recht der Informationswissenschaft von Jürgen W. Goebel)
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Bei elektronischen Informationssammlungen unterscheiden sich:
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reine Daten (Urheberrechtsschutz), Computerprogramme (Urheberrechtsschutz) und
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Datenbanken als solche.
  
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===Amtliche Werke (§ 5 UrhG)===
  
== 2. Das Urheberrecht ==
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Dies sind z.B. juristische Informationsangebote, Akten von Behörden und Urteile von Gerichten, sowie Pressemitteilungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern sie deren Entscheidungstätigkeit zum Gegenstand haben.
Das Urheberrecht schützt die persönlichen und ökonomischen Interessen von Autoren an ihren Werken. (§11 UrhG)
 
  
=== 2.1 Entwicklung des Copyrights und Urheberrechts ===
+
== Neue Rahmenbedingungen des Urheberrechts und Copyrights aufgrund des Internets ==
Es wurde eine lange Zeitspanne benötigt, um geistiges Eigentum an immateriellen Gütern anzuerkennen. Dies geschah erst mit der Entwicklung eines gewissen
+
Bei Gesetzesanpassungen in Bezug auf neue Technologien braucht man Klarheit über die Veränderungen, die diese Technologien mit sich bringen.
Schutzbedürfnisses für geistiges Eigentum.
+
Im Bereich des digitalen Datentransfers im Internet wird direkt klar, dass man es hier mit schwer abzuschätzenden Veränderungen zu tun hat.
- durch den technischen Fortschritt (Erfindung des Buchdruckes) wird zum ersten mal dem Urheberrecht eine überragende Bedeutung zukommen gelassen
 
Zu Beginn des 19. Jahrhunderts gab es den ersten vollen urheberrechtlichen Schutz.
 
- 1837 wurde durch den Wiener Kongress ein fortschrittliches Gesetz zum  Schutze des geistigen Eigentums beschlossen.
 
  
 +
=== Verbreitung von Werken mit Lichtgeschwindigkeit ===
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Der Faktor Zeit spielt bei der Übertragung durch das Internet nur mehr eine untergeordnete Rolle.
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Mit dem Anstieg der Geschwindigkeit des Datentransfers haben sich auch die anfallenden Informations- und Datenmengen nachhaltig erweitert.
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Durch die permanenten Veränderungen von Werken oder auch Bestandteilen von
 +
Informationen sind manche Schöpfungen mittlerweile bis zur Unkenntlichkeit verändert worden.
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Dies führt dazu, dass Informationen einfach verschwinden, weil sie durch neue ersetzt werden, jedoch ohne eine Spur der Herkunft.
  
== 3. Verletzungsmöglichkeiten des Urheberrechts ==
+
=== Übertragungskosten des Internets ===
Es war nie einfacher Werke der Musik, Lichtbilder, Filmwerke, Aufsätze, Bücher usw.
+
[[Verlagswesen|Verlagshäuser]] und Unternehmen, die Urheberrechte von einer Vielzahl von
in digitaler Qualität in alle Welt zu verschicken oder im Internet zu präsentieren.
+
Autoren/Produzenten besitzen oder verwalten, fürchten ihre ursprünglichen Aufgabenbereiche im digitalen Zeitalter nach und nach zu verlieren.
- diese Technik stellt damit eine enorme Bedrohung für Urheber dar, da sie sich fast
+
Denn ein einzelner Autor könnte sein Buch selbst elektronisch verlegen und vermarkten. Ein Ansatz dies umzusetzen findet sich unter dem Schlagwort [[Open Access]].
jeder Kontrolle entzieht
 
Die häufigste Verletzungsform ist das unbefugte herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke, wie z.B. Kinofilme oder Musik-CD´s.
 
Diese Downloads haben Geldeinbußen von mehreren Milliarden Euro im Jahr zur
 
Folge.
 
  
 +
Die klassische Tätigkeit des Verlagshauses würde durch „electronic publishing“ überflüssig – eine EDV-gestützte Lösung würde diese ersetzen
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und unter Umständen auch Schutz- und Verrechnungsmechanismen bieten.
  
== 4. Rechte der Urheber ==
+
== Grundlagen der nationalen und internationalen Urheberrechtsbestimmungen im Internet ==
Urheberrecht ist ein absolutes Recht.
 
Es gewährt dem Urheber über sein Werk eine gewisse Herrschaftsmacht.
 
Rechte der Urheber werden unterschieden in:
 
1. Werk als solches
 
2. Schöpferische Eigentümlichkeiten
 
3. Schutz bei fehlender Eigentümlichkeit
 
4. Formelle Voraussetzungen
 
5. Urheberrechtsvermerk
 
6. Urheberrechtsschutz im Inland bei Werkschöpfung im Ausland
 
  
1. Werk als solches
+
# Wird das Werk eines Deutschen in Deutschland rechtswidrig kopiert, gilt deutsches Recht.
Der Werkbegriff (§§ 2 ff. UrhG) bestimmt den Rechtsgegenstand des Urheberrechtes und die für den Schutzerwerb erforderlichen Voraussetzungen.
+
# Wird das Werk eines Deutschen im Ausland rechtswidrig kopiert, gilt grundsätzlich das ausländische Recht. Sind die Kopien über das Internet auch in Deutschland abrufbar, so gilt deutsches Urheberrecht, da es sich dabei um eine im „Inland“ begangene Verletzung handelt.
- An welchen fremden vorbestehenden Werken muß man Rechenschaft einholen
+
# Wird das Werk eines Ausländers in Deutschland rechtswidrig kopiert, dann ist über den Grundsatz der Inländerbehandlung im Rahmen der internationalen Abkommen die Verfolgung entsprechend dem deutschen Urheberrecht möglich.
- Unter welchen Voraussetzungen sind eigene Werke urheberrechtlich geschützt 
 
  
2. Schöpferische Eigentümlichkeiten
+
== Copyright bei der Webseitenerstellung ==
Sie ist ein zentrales Kriterium für die Entscheidung, ob ein Werk Urheberrechtsschutz
+
Wer Webseiten erstellt, die als Werk im Sinne des UrhG anzusehen sind, ist deren Urheber.
bekommt.  
+
Bei einem Angestellten müssen die Nutzungsrechte allerdings erst erworben werden, da sie sonst Eigentum der jeweiligen Firma sind.
- durch einen Gesamtvergleich mit vorbestehenden Gestaltungen/Werken wird festgestellt, ob dem Werk individuelle Eigenheiten zukommen
+
In jedem Fall muss sich die Übertragung der Nutzungsrechte schriftlich bis hin zum Urheber nachweisen lassen.
 +
Eine fehlgeschlagene Rechteübertragung kann weit reichende Konsequenzen haben.
  
3. Schutz bei fehlender Eigentümlichkeit
+
Bei allen Texten und Bildern etc., die auf einer Webseite verwendet werden, ist das Urheberrechtsschutzgesetz anzuwenden. Es gibt hierbei keine Ausnahme. Egal, ob man selbst eine Website erstellen möchte oder ein anderer auf die eigene Website zugreift.
Falls es daran fehlt, kommt der Leistungsschutz nach dem Urheberrechtsgesetz durch verwandte Schutzrechte (§§ 70ff. UrhG) in Betracht oder wettbewerbsrechtlicher Schutz nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
+
 +
Nur wenn eine Website eine geistige Schöpfung darstellt, dürfen dem Urheber Nutzungsrechte zugesprochen werden.
 +
 +
Bevor man den Inhalt von anderen Seiten übernimmt, sollte man sich vorher  mit dem Webmaster der entsprechenden Seite in Verbindung setzen.
  
4. Formelle Voraussetzungen
+
Informationen zur Websiteerstellung und eine Urteilssammlung findet man unter http://www.internetrecht-rostock.de
Einer formellen Voraussetzung bedarf es zum Erlangen der Urheberrechtsschutzes nicht.
 
  
5. Urheberrechtsvermerk
+
== Anzeigen von Webinhalten auf dem Bildschirm ==
Der urheberrechtliche Schutz entsteht unabhängig von der Anbringung von Vermerken.
 
- Copyright-Zeichen, „Alle Recht vorbehalten“ sind nicht erforderlich
 
Nur durch einen Urheberrechtsvermerk kann beispielweise darauf bestanden werden, daß bei Zitaten das Werk genannt wird.
 
  
6. Urheberrechtsschutz im Inland bei  Werkschöpfung im Ausland
+
Die Anzeige urheberrechtlich geschützter Inhalte durch einen Web-Client ist eine (nicht dauerhafte) Vervielfältigung.
Auch bei einer Werkschöpfung im Ausland –unabhängig vom Ort der Veröffentlichung- bleibt ein deutsches Urheberrecht bestehen. Soweit
+
Diese ist nur für den privaten Gebrauch zulässig (§ 53 UrhG).
der Urheber die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.
+
Der eigene Gebrauch umfasst auch die eigene berufliche oder erwerbswirtschaftliche Verwendung, z.B. in einem Unternehmen, soweit es nicht das Unternehmen verlässt.
  
=== 4.1 Die einzelnen Werke ===
+
== Verzicht auf Urheberrecht durch Angebot im Internet? ==
Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen
 
  
1. Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG)
+
Diese Ansicht wird sehr oft vertreten, „da sowieso alles heruntergeladen und beliebig benutzt wird“.
2. Bearbeitungen (§ 3 UrhG)
+
Dem UrhG ist jedoch der Gedanke eines stillschweigenden Verzichts auf Urheber- und Verwertungsrechte fremd.
3. Sammelwerke & Datenbanken (§ 4 UrhG)
+
Allein schon die Übertragbarkeit des Urheberrechts ist gemäß § 29 UrhG ausdrücklich ausgeschlossen, außer auf den jeweiligen Web-Seiten befinden sich ausdrückliche Verzichtserklärungen, wie sie zum Beispiel durch die [http://creativecommons.org/ Creative Commons]-Lizenzen ausgedrückt werden können.
4. Amtliche Werke (§ 5 UrhG)
 
  
1. Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG)
+
== Links ==
- Texte
 
- Werke der Literatur
 
- Werke der Wissenschaft
 
- Juristische Texte
 
- Töne
 
-Bilder
 
- Computerprogramme
 
- Multimediawerke
 
  
2. Bearbeitungen (§ 3 UrhG)
+
*Universität des Saarlandes, Juristisches Internet-Projekt Saarbrücken, Abteilung Urheberrecht: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/internet/
Schöpfungen könne auch zur Grundlage bereits vorhandene Werke haben.
+
:rechtlicher und technischer Schutz der Urheber im Internet (letzter Zugriff 26.07.2010)
Gemäß § 3 S.1 UrhG werden Übersetzungen und andere Überarbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters darstellen, unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbstständige Werke geschützt.
 
  
3. Sammelwerke & Datenbanken (§ 4 UrhG)
+
*Universität des Saarlandes, Juristisches Internet-Projekt Saarbrücken, Informationen zum Urheberrecht im Internet: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/
Die Rechtssprechung unterscheidet zwischen Material, welches nach eigenen Kriterien ausgesucht wurde oder nach individuellen Ordnungsgesichtspunkten.
+
:Gesetzestexte (letzter Zugriff 26.07.2010)
- Datensammlungen aus medizinischen Informationen, die für das Internet aufbereitet wurden, sind geschützt
 
- rein schematische Anordnungen von Telefondaten nicht
 
Bei elektronischen Informationssammlungen unterscheiden sich:
 
reine Daten (Urheberrechtsschutz), Computerprogramme (Urheberrechtsschutz) und
 
Datenbanken als solche.
 
  
4. Amtliche Werke (§ 5 UrhG)
+
*OJR - Online Journal Recht: http://www.weinknecht.de/ojr/index.html
Dies sind juristische Informationsangebote, Akten von Verwaltungskompetenzen,
+
:Gesetzestexte aus den letzten Jahren (letzter Zugriff 26.07.2010)
Akten von sicherheits betrauten Behörden, Änderungen bei Verwaltungsbehörden und Urteile von Gerichten.
 
Pressemitteilungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern sie deren
 
Entscheidungstätigkeit zum Gegenstand haben.
 
  
 +
*Institut für Urheber- und Medienrecht: http://www.urheberrecht.org/ (letzter Zugriff: 26.07.2010)
  
5. Neue Rahmenbedingungen des Urheberrechts und
+
*Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft": http://www.urheberrechtsbuendnis.de/  (letzter Zugriff: 26.07.2010)
    Copyrights aufgrund des Internets
 
Bei Gesetzesanpassungen in Bezug auf neue Technologien, braucht man eine Klarheit über die Veränderungen die diese Technologien mit sich bringen.
 
In dem Bereich des digitalen Datentransfers im Internet, wird direkt klar, daß man es hier mit enormen und schwer abzuschätzenden Veränderungen zu tun hat.
 
  
=== 5.1 Verbreitung von Werken mit Lichtgeschwindigkeit ===
+
*Artikel zum Urheberrecht/Copyright bei telepolis: http://www.heise.de/tp/r4/inhalt/copy.html (letzter Zugriff: 26.07.2010)
Der Faktor Zeit spielt bei der Übertragung von Datenmengen durch das Internet keine Rolle mehr.
 
Mit dem Anstieg der Geschwindigkeit des Informations- und Datentransfers haben sich auch die anfallenden Informations- und Datenmengen nachhaltig erweitert.
 
Dies führte zu einer Explosion des Internets und einer nicht mehr zu überblickenden Datenvielfalt.
 
Durch die permanenten Veränderungen von Werken oder auch Bestandteile von
 
Informationen sind manche Schöpfungen mittlerweile bis zur Unkenntlichkeit verändert worden.
 
Dies führt dazu, dass Informationen einfach verschwinden, weil sie durch Neue ersetzt werden, jedoch ohne eine Spur von Herkunft.
 
  
=== 5.2 Übertragungskosten des Internets ===
+
== Quellen- & Literaturverzeichnis ==
Verlagshäuser und Unternehmen, die Urheberrechte von einer Vielzahl von
 
Autoren/Produzenten besitzen oder verwalten, fürchten die ursprünglichen Aufgabenbereiche im digitalen Zeitalter nach und nach zu verlieren.
 
Denn ein einzelner Autor könnte sein Buch, sehr kostengünstig, selbst elektronisch verlegen und vermarkten.
 
- dies würde aber auch zu einer erfreulichen Ausdehnung der zu Verfügung stehenden Werke führen.
 
Die klassische Tätigkeit des Verlagshauses würde durch „electronic publishing“ für immer vorbei sein – ein Computerprogramm würde dies alles ersetzen. Und
 
zusätzlich auch Schutz- und Verrechnungsmechanismen bieten.
 
Durch neue komplexe Gesetzänderungen, könnten die Verlagshäuser ihre
 
überflüssigen Bereiche im „electronic publishing“ neu definieren.
 
  
 +
*Andermann, Heike (2004): Initiativen zur Reformierung des Systems wissenschaftlicher Kommunikation. In: Kuhlen; Seeger; Strauch (Hrsg.): Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation, Kapitel D 8, 561-565.
  
== 6. Grundlagen der nationalen und internationalen Urheberrechtsbestimmungen im Internet ==
+
*Bessen, James; Maskin, Eric (2005): Geistiges Eigentum im Internet: Ist alte Weisheit ewig gültig? In: Bärwolff, Matthias; Gehring, Robert A.; Lutterbeck, Bernd (Hrsg.) Open Source Jahrbuch 2005. Zwischen Softwareentwicklung und Gesellschaftsmodell. Berlin: Lehmanns Media, 425-433. Auch online verfügbar: http://www.opensourcejahrbuch.de/2005/abstracts/osjb2005-07-02-bessenmaskin.html (zuletzt besucht 08.03.2006)
1.) Wird das Werk eines Deutschen in Deutschland rechtswidrig kopiert, gilt
 
deutsches Urheberrecht.
 
2.) Wird das Werk eines Deutschen im Ausland rechtswidrig kopiert, gilt grundsätzlich das Recht des Autors im Ausland. Sind die Kopien über das Internet auch in Deutschland abrufbar, so gilt deutsches Urheberrecht, da es sich dabei um eine im „Inland“ begangene Verletzung handelt.
 
3.) Wird das Werk eines Ausländers (USA) in Deutschland rechtswidrig kopiert, dann ist über den Grundsatz der Inländerbehandlung im Rahmen der internationalen Abkommen  die Verfolgung entsprechend dem deutschen Urheberrecht möglich.
 
  
 +
*Gieseke, Ludwig (1995): Vom Privileg zum Urheberrecht. Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845. Göttingen: Verlag Otto Schwartz & Co.
  
== 7. Copyright bei der Web-Seitenerstellung ==
+
*Grassmuck, Volker (2002): Freie Software zwischen Privat- und Gemeineigentum. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung. Auch online verfügbar: http://freie-software.bpb.de/ (letzter Zugriff 22.02.2006)
Wer Web-Seiten erstellt, die als Werk im Sinne des UrhG anzusehen sind, ist deren Urheber.
 
- bei einem Angestellten müssen die Nutzungsrechte erst erworben werden
 
In jedem Fall muss die Übertragung der Nutzungsrechte schriftlich bis hin zum Urheber sich nachweisen lassen.
 
Eine fehlgeschlagene Rechteübertragung kann weitreichende Konsquenzen haben.
 
  
 +
*Junker, Markus (2002): Anwendbares Recht. Kassel: University press.
  
- Bei allen Texten und Bildern etc. die auf einer Webseite verwendet werden, ist das Urheberrechtsschutzgesetz anzuwenden. Es gibt hierbei keine Ausnahmen. Egal ob man selbst eine Website erstellen möchte oder ein anderer auf die eigene Website zugreift.
+
*Kuhlen, Rainer (2005): Wie öffentlich soll Wissen für Wissenschaft und Unterricht sein? Anmerkungen zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. In: Eibl, Maximilian; Wolff, Christian; Womser-Hacker, Christa (Hrsg., 2005): Designing Information Systems. Schriften zur Informationswissenschaft 43. Konstanz: UVK, 27-46.
 
- Nur wenn eine Website eine geistige Schöpfung darstellt, dürfen dem Urheber Nutzungsrechte zugesprochen werden.
 
 
- Bevor man den Inhalt von anderen Seiten übernimmt, sollte man vorher sich mit dem Webnaster der entsprechenden Seite in Verbindung setzen.
 
  
Informationen zur Websiterstellung und eine Urteilssammlung findet man unter [http://www.internetrecht-rostock.de]
+
*Kuhlen, Rainer; Seeger, Thomas; Strauch, Dietmar (2004): Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation. München: Saur Verlag <sup>5</sup>.
  
 +
*Lessig, Lawrence (2004): Free culture. How big media uses technology and the law to lock down culture and control creativity. New York: The Penguin Press. Auch online verfügbar: http://www.free-culture.cc/ (letzter Zugriff 21.03.2006).
  
 +
*Rehbinder, Manfred (1995): Beiträge zum Urheber- und Medienrecht. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.
  
== 8. Anzeigen von Web-Inhalten auf dem Bildschirm ==
+
*Riehm U. (1992): Elektronisches Publizieren. Berlin: Springer Verlag.
Eine Anzeige urheberrechtlich geschützter Inhalte auf dem Bildschirm eines Web-Client ist eine (nicht dauerhafte) Vervielfältigung. Diese ist nur für den privaten Gebrauch zulässig (§ 53 UrhG). Der eigene Gebrauch umfaßt auch die
 
eigenen berufliche oder erwerbswirtschaftliche Verwendung, z.B. in einem Unternehmen, soweit es nicht das Unternehmen verläßt.
 
  
 +
*Tonninger, Bernhard (1998): Copyright und Urheberrecht im Internet. Graz: RM-Verlagsgesellschaft.
  
== 9. Verzicht auf Urheberrecht durch Angebot im Internet? ==
+
*Weyher, Christina (2000): Electronic Publishing. Berlin: Potsdam Verlag.
Diese Ansicht wird sehr oft vertreten, „da sowieso alles heruntergeladen und beliebig
 
benutzt wird“.
 
Aber dem UrhG ist der Gedanke auf Urheber- und Verwertungsrechte fremd. Allein schon die Übertragbarkeit des Urheberrechts im Kern ist gemäß § 29 UrhG ausdrücklich ausgeschlossen.
 
Außer auf den jeweiligen Web-Seiten befinden sich ausdrückliche Verzichtserklärungen.  
 
  
 +
==Verwandte Begriffe==
  
 +
* [[related::Datenschutz]]
 +
* [[related::Urheberrecht]]
  
== 11. Quellen- & Literaturverzeichnis: ==
+
[[category:Rechtliche Aspekte von Information]]
Kuhlen Rainer, Thomas Seeger und Dietmar Strauch. Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation. 5.Auflage. München: Saur Verlag 2004.
 
Weyher,Christina: Electronic Publishing.1.Aufl. Berlin:Potsdam Verlag 2000.
 
Tonninger, Bernhard: Copyright und Urheberrecht im Internet.1.Aufl.Graz:
 
RM-Verlagsgesellschaft 1998.
 
Junker, Markus: Anwendbares Recht. 1.Aufl. Kassel:kassel univ. press 2002.
 
Riehm U.: Elektronisches Publizieren. 1.Aufl. Berlin:Springer Verlag 1992.
 
Rehbinder, Manfred: Beiträge zum Urheber- und Medienrecht. 1.Aufl.
 
Baden-Baden:Nomos Verlagsgesellschaft 1995.
 

Aktuelle Version vom 26. Juli 2010, 12:02 Uhr

Internet und Urheberrecht

Das Internet ist keine urheberrechtsfreie Zone. Insofern scheint zu der Erwartung, im Internet ausschließlich frei verfügbare Informationen vorzufinden, häufig ein fehlendes Bewusstsein für den Schutz des geistigen Eigentums zu treten.
Da urheberrechtliche Beschränkungen jedoch inzwischen auch als Behinderung für Kreativität und Innovation wahrgenommen werden, haben sich verschiedene Bewegungen entwickelt, die zwar nicht unbedingt eine Abschaffung des Urheberrechts zum Ziel haben, aber Möglichkeiten bieten wollen, intellektuelle Werke, wie z. B. Texte, Musik oder auch Software, für verschiedene Nutzungen und Weiterentwicklungen freizugeben. Eine Inkarnation für Texte, Bilder etc. sind die Creative Commons-Lizenzen. (vgl. auch Bessen/Maskin (2005))

Gründe für den Schutz

Das Urheberrecht schützt die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers an seinem Werk. Es gewährt dem Urheber ein subjektives Recht an der geistigen Schöpfung als ein Immaterialgut, das als Monopolrecht gegenüber jedermann wirkt.

Das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt die persönlichen und ökonomischen Interessen von Autoren an ihren Werken. (§11 UrhG)

Wenngleich im allgemeinen Sprachgebrauch eine Vermischung zwischen Urheberrecht und Copyright eingetreten ist, so bestehen zwischen beiden Bezeichnungen deutliche Unterschiede, auf die hier der Vollständigkeit halber hingewiesen werden soll:

  • Der Terminus Copyright stammt aus der angelsächsischen Rechtstradition und hat seinen Ursprung in dem Recht ein Buch zu vervielfältigen, also Kopien herzustellen, das Eigentumsrecht des Autors an seinem Buch war in diesem Konstrukt zunächst nicht im Blick, sondern die Aufmerksamkeit galt den Verwertungsrechten der Verlage.
  • Das kontinentaleuropäische Urheberrecht, in dessen Tradition sich auch das deutsche befindet, legt besonderes Augenmerk auf die Schöpfung durch den Autor, welche ein Schutzrecht begründet. Die Verwertungsrechte sind dazu zunächst nur nachgeordnet. Eine Übertragung ist nur in Hinblick auf die Verwertungsrechte möglich, das Urheberrecht ist unverbrüchlich an die Person des Autoren bzw. seiner Erben gebunden.

Beide Formen hatten zunächst nicht nur das Ziel Autoren und Verlegern Schutzrechte einzuräumen, sondern auch die Zensur zu erleichtern.

Entwicklung des Copyrights und Urheberrechts

Es wurde eine lange Zeitspanne benötigt, um geistiges Eigentum an immateriellen Gütern anzuerkennen. Dies geschah erst mit der Entwicklung eines Schutzbedürfnisses für geistiges Eigentum und bedingt durch den technischen Fortschritt (Erfindung des Buchdruckes).

1837 gab es erstmals einen Beschluss des Deutschen Bundes, der allgemeine, einheitliche Mindeststandards für den Schutz von Urhebern und Verlegern für sein Gebiet vorschrieb.

Verletzungsmöglichkeiten des Urheberrechts

Die technische Entwicklung, die durch das Internet möglich wurde, wird von Verwertern und Urhebern teilweise als eine enorme Bedrohung wahrgenommen, da sie sich fast jeder Kontrolle zu entziehen scheint. Die häufigste Verletzungsform ist das unbefugte herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke, wie z.B. Kinofilme oder Musik-CDs. Solche Downloads sollen Einnahmeeinbußen von mehreren Milliarden Euro im Jahr zur Folge haben, wobei eine direkte Umrechnung problematisch ist, da nicht jedes illegal beschaffte Werk auch gekauft worden wäre.

Rechte der Urheber

Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht.

Rechte der Urheber werden unterschieden in:

  1. Werk als solches
  2. Schöpferische Eigentümlichkeiten
  3. Schutz bei fehlender Eigentümlichkeit
  4. Formelle Voraussetzungen
  5. Urheberrechtsvermerk
  6. Urheberrechtsschutz im Inland bei Werkschöpfung im Ausland


Werk als solches

Der Werkbegriff (§§ 2 ff. UrhG) bestimmt den Rechtsgegenstand des Urheberrechtes und die für den Schutzerwerb erforderlichen Voraussetzungen.

  • An welchen fremden vorbestehenden Werken muss man Rechenschaft einholen.
  • Unter welchen Voraussetzungen sind eigene Werke urheberrechtlich geschützt.

Schöpferische Eigentümlichkeiten

Diese sind ein zentrales Kriterium für die Entscheidung, ob einem Werk Urheberrechtsschutz zusteht. Durch einen Gesamtvergleich mit Vorbestehenden Gestaltungen/Werken wird festgestellt, ob dem Werk individuelle Eigenheiten zukommen

Schutz bei fehlender Eigentümlichkeit

Falls es daran fehlt, kommt der Leistungsschutz nach dem Urheberrechtsgesetz durch verwandte Schutzrechte (§§ 70ff. UrhG) in Betracht oder wettbewerbsrechtlicher Schutz nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

Formelle Voraussetzungen

Einer formellen Voraussetzung bedarf es zum Erlangen des Urheberrechtsschutzes nicht.

Urheberrechtsvermerk

Der urheberrechtliche Schutz entsteht unabhängig von der Anbringung von Vermerken. Copyright-Zeichen, „Alle Recht vorbehalten“ sind nicht erforderlich Nur durch einen Urheberrechtsvermerk kann beispielsweise darauf bestanden werden, dass bei Zitaten das Werk genannt wird.

Urheberrechtsschutz im Inland bei Werkschöpfung im Ausland

Auch bei einer Werkschöpfung im Ausland –unabhängig vom Ort der Veröffentlichung- bleibt ein deutsches Urheberrecht bestehen. Soweit der Urheber die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.


Die einzelnen Werke

Das Gesetz unterscheidet zwischen

  1. verschiedenen Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG)
  2. Bearbeitungen (§ 3 UrhG)
  3. Sammelwerken und Datenbanken (§ 4 UrhG)
  4. amtlichen Werken (§ 5 UrhG)

Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG)

  • Texte
  • Werke der Literatur
  • Werke der Wissenschaft
  • Juristische Texte
  • Töne
  • Bilder
  • Computerprogramme
  • Multimediawerke

Bearbeitungen (§ 3 UrhG)

Schöpfungen können zur Grundlage auch bereits vorhandene Werke haben. Gemäß § 3 S.1 UrhG werden Übersetzungen und andere Überarbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters darstellen, unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbstständige Werke geschützt.

Sammelwerke und Datenbanken (§ 4 UrhG)

Die Rechtssprechung unterscheidet zwischen Material, welches nach eigenen Kriterien oder nach individuellen Ordnungsgesichtspunkten ausgesucht wurde, z.B.:

  • Datensammlungen aus medizinischen Informationen, die für das Internet aufbereitet wurden, sind geschützt
  • rein schematische Anordnungen von Telefondaten nicht

Bei elektronischen Informationssammlungen unterscheiden sich: reine Daten (Urheberrechtsschutz), Computerprogramme (Urheberrechtsschutz) und Datenbanken als solche.

Amtliche Werke (§ 5 UrhG)

Dies sind z.B. juristische Informationsangebote, Akten von Behörden und Urteile von Gerichten, sowie Pressemitteilungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern sie deren Entscheidungstätigkeit zum Gegenstand haben.

Neue Rahmenbedingungen des Urheberrechts und Copyrights aufgrund des Internets

Bei Gesetzesanpassungen in Bezug auf neue Technologien braucht man Klarheit über die Veränderungen, die diese Technologien mit sich bringen. Im Bereich des digitalen Datentransfers im Internet wird direkt klar, dass man es hier mit schwer abzuschätzenden Veränderungen zu tun hat.

Verbreitung von Werken mit Lichtgeschwindigkeit

Der Faktor Zeit spielt bei der Übertragung durch das Internet nur mehr eine untergeordnete Rolle. Mit dem Anstieg der Geschwindigkeit des Datentransfers haben sich auch die anfallenden Informations- und Datenmengen nachhaltig erweitert. Durch die permanenten Veränderungen von Werken oder auch Bestandteilen von Informationen sind manche Schöpfungen mittlerweile bis zur Unkenntlichkeit verändert worden. Dies führt dazu, dass Informationen einfach verschwinden, weil sie durch neue ersetzt werden, jedoch ohne eine Spur der Herkunft.

Übertragungskosten des Internets

Verlagshäuser und Unternehmen, die Urheberrechte von einer Vielzahl von Autoren/Produzenten besitzen oder verwalten, fürchten ihre ursprünglichen Aufgabenbereiche im digitalen Zeitalter nach und nach zu verlieren. Denn ein einzelner Autor könnte sein Buch selbst elektronisch verlegen und vermarkten. Ein Ansatz dies umzusetzen findet sich unter dem Schlagwort Open Access.

Die klassische Tätigkeit des Verlagshauses würde durch „electronic publishing“ überflüssig – eine EDV-gestützte Lösung würde diese ersetzen und unter Umständen auch Schutz- und Verrechnungsmechanismen bieten.

Grundlagen der nationalen und internationalen Urheberrechtsbestimmungen im Internet

  1. Wird das Werk eines Deutschen in Deutschland rechtswidrig kopiert, gilt deutsches Recht.
  2. Wird das Werk eines Deutschen im Ausland rechtswidrig kopiert, gilt grundsätzlich das ausländische Recht. Sind die Kopien über das Internet auch in Deutschland abrufbar, so gilt deutsches Urheberrecht, da es sich dabei um eine im „Inland“ begangene Verletzung handelt.
  3. Wird das Werk eines Ausländers in Deutschland rechtswidrig kopiert, dann ist über den Grundsatz der Inländerbehandlung im Rahmen der internationalen Abkommen die Verfolgung entsprechend dem deutschen Urheberrecht möglich.

Copyright bei der Webseitenerstellung

Wer Webseiten erstellt, die als Werk im Sinne des UrhG anzusehen sind, ist deren Urheber. Bei einem Angestellten müssen die Nutzungsrechte allerdings erst erworben werden, da sie sonst Eigentum der jeweiligen Firma sind. In jedem Fall muss sich die Übertragung der Nutzungsrechte schriftlich bis hin zum Urheber nachweisen lassen. Eine fehlgeschlagene Rechteübertragung kann weit reichende Konsequenzen haben.

Bei allen Texten und Bildern etc., die auf einer Webseite verwendet werden, ist das Urheberrechtsschutzgesetz anzuwenden. Es gibt hierbei keine Ausnahme. Egal, ob man selbst eine Website erstellen möchte oder ein anderer auf die eigene Website zugreift.

Nur wenn eine Website eine geistige Schöpfung darstellt, dürfen dem Urheber Nutzungsrechte zugesprochen werden.

Bevor man den Inhalt von anderen Seiten übernimmt, sollte man sich vorher mit dem Webmaster der entsprechenden Seite in Verbindung setzen.

Informationen zur Websiteerstellung und eine Urteilssammlung findet man unter http://www.internetrecht-rostock.de

Anzeigen von Webinhalten auf dem Bildschirm

Die Anzeige urheberrechtlich geschützter Inhalte durch einen Web-Client ist eine (nicht dauerhafte) Vervielfältigung. Diese ist nur für den privaten Gebrauch zulässig (§ 53 UrhG). Der eigene Gebrauch umfasst auch die eigene berufliche oder erwerbswirtschaftliche Verwendung, z.B. in einem Unternehmen, soweit es nicht das Unternehmen verlässt.

Verzicht auf Urheberrecht durch Angebot im Internet?

Diese Ansicht wird sehr oft vertreten, „da sowieso alles heruntergeladen und beliebig benutzt wird“. Dem UrhG ist jedoch der Gedanke eines stillschweigenden Verzichts auf Urheber- und Verwertungsrechte fremd. Allein schon die Übertragbarkeit des Urheberrechts ist gemäß § 29 UrhG ausdrücklich ausgeschlossen, außer auf den jeweiligen Web-Seiten befinden sich ausdrückliche Verzichtserklärungen, wie sie zum Beispiel durch die Creative Commons-Lizenzen ausgedrückt werden können.

Links

rechtlicher und technischer Schutz der Urheber im Internet (letzter Zugriff 26.07.2010)
Gesetzestexte (letzter Zugriff 26.07.2010)
Gesetzestexte aus den letzten Jahren (letzter Zugriff 26.07.2010)

Quellen- & Literaturverzeichnis

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  • Kuhlen, Rainer (2005): Wie öffentlich soll Wissen für Wissenschaft und Unterricht sein? Anmerkungen zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. In: Eibl, Maximilian; Wolff, Christian; Womser-Hacker, Christa (Hrsg., 2005): Designing Information Systems. Schriften zur Informationswissenschaft 43. Konstanz: UVK, 27-46.
  • Kuhlen, Rainer; Seeger, Thomas; Strauch, Dietmar (2004): Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation. München: Saur Verlag 5.
  • Lessig, Lawrence (2004): Free culture. How big media uses technology and the law to lock down culture and control creativity. New York: The Penguin Press. Auch online verfügbar: http://www.free-culture.cc/ (letzter Zugriff 21.03.2006).
  • Rehbinder, Manfred (1995): Beiträge zum Urheber- und Medienrecht. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.
  • Riehm U. (1992): Elektronisches Publizieren. Berlin: Springer Verlag.
  • Tonninger, Bernhard (1998): Copyright und Urheberrecht im Internet. Graz: RM-Verlagsgesellschaft.
  • Weyher, Christina (2000): Electronic Publishing. Berlin: Potsdam Verlag.

Verwandte Begriffe

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Das Urheberrecht schützt die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers an seinem Werk. +