Menschenrechte in der Informationsgesellschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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*UN: [http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (deutsch)]
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*UN (Hrsg.): [http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (deutsch)]
  
 
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Version vom 1. Juli 2011, 10:18 Uhr

Mit der Verkündung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte am 10. Dezember 1948 in Paris bekennen sich die Mitglieder der Vereinten Nationen zu den Grundsätzen der Menschenrechte.

Die Erklärung umfasst 30 Artikel und erklärt zu ihrem Ziel Freiheit , Gerechtigkeit und Weltfriede. Schon im ersten Artikel heißt es:

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.[1]

Als Erklärung fehlt ihr der völkerrechtlich verbindliche Charakter. „Die Einlösung der Menschenrechte beruht zunächst auf dem Prinzip des Sollens. Sie ist also ein ethischer Imperativ.“ (Kuhlen 2004, S.99)

Bedeutung im Zusammenhang mit Informationsethik

Insbesondere interessant für den Bereich Informationsethik sind die Abschnitte, die das Recht auf Privatheit und das Recht auf freien Zugang zur Information thematisieren (Art. 12[1] bzw. Art. 19[1])

Nachweise

Literatur

Kuhlen, Rainer (2004): Informationsethik – Umgang mit Wissen und Information in elektronischen Räumen. UVK Verlagsgesellschaft. Konstanz

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Besonderes Augenmerk der Allgemeinen ErkläBesonderes Augenmerk der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft wird auf die Meinungs- und Informationsfreiheit, die Nichtdiskriminierung, das Recht auf Privatsphäre, das geistige Eigentum und das Recht auf Bildung gelegt Eigentum und das Recht auf Bildung gelegt +