Menschenrechte in der Informationsgesellschaft

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Mit der Verkündung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte am 10. Dezember 1948 in Paris bekennen sich die Mitglieder der Vereinten Nationen zu den Grundsätzen der Menschenrechte. Die Erklärung umfasst 30 Artikel und ist als ethische Grundlage der Völkergemeinschaften anzusehen (United Nations 2014). Besonderes Augenmerk in Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft wird auf die Meinungs- und Informationsfreiheit, die Nichtdiskriminierung, das Recht auf Privatsphäre, das geistige Eigentum und das Recht auf Bildung gelegt (Oberleitner 2007, S. 65).

Schutz vor Diskriminierung

Artikel 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstösst, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung (United Nations 2014).

Diskriminierung erfolgt dann, wenn eine Person aufgrund wesentlicher und unveränderlicher Identitätsmerkmale ungleich behandelt wird. Im strafrechtlichen Kontext wird unter Diskriminierung eine öffentlich begangene, rassistische Diffamierung verstanden (Eidgenössische Kommission gegen Diskriminierung 2014). Die Art und Form der Diskriminierung erfährt in der Informationsgesellschaft neue Ausmasse. Das Internet bietet eine breite und teilweise anonyme Plattform der Diskriminierung, beispielsweise in Form von Cybermobbing.

Recht auf Privatsphäre

Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen (United Nations 2014).

Das Recht auf Privatheit stellt, im Gegensatz zum staatlichen Recht, ein persönliches Recht dar. Die Privatsphäre ist ein Raum, welcher jeder Mensch für sich definiert. Jeder Mensch kann über seine eigene Privatsphäre verfügen und sich gegen deren Verletzung wehren (Kuhlen 2004, S. 177-178). Das Recht auf Privatheit ist sowohl passiv zu betrachten, also in Ruhe gelassen zu werden (right to be let alone), als auch aktiv, in dem das Recht der Privatheit in der eigenen Kontrolle liegt (Kuhlen 2004, S. 188). Im 21. Jahrhundert existiert diese Sphäre sowohl physisch wie auch virtuell (Kuhlen 2004, S. 177-178). Aus virtueller Sicht stellt der Missbrauch persönlicher Datenspuren ein grosses Problem dar. Gleichzeitig vermindert die Möglichkeit der Aufzeichnung und Auswertung von Datenspuren im Internet den Anspruch der Privatheit.

Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit

Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten (United Nations 2014).

Für die globale Informationsgesellschaft hat die Freiheit der Meinungsäusserung und die Medienfreiheit eine zentrale Bedeutung. Die freie Meinungsäusserung garantiert, dass Informationen und Gedankengut aller Art beschafft, empfangen und weitergegeben werden darf. Dies kann durch jedes Medium erfolgen (Wort, Schrift, Kunstwerk, andere Mittel eigener Wahl). Die bedeutendsten Formen der freien Meinungsäusserung sind die Presse- und Rundfunkfreiheit, die Freiheit der Kunst, die Freiheit in der digitalen Umgebung und die individuelle Meinungsfreiheit. Durch das Aufkommen neuer Technologien im 21. Jahrhundert werden die Menschenrechte und damit die freie Meinungsäusserung vor neue Herausforderungen gestellt. Einerseits bieten die neuen Informationstechnologien und vor allem das Internet die Möglichkeit, die Kenntnisse der Menschenrechte zu verbreiten und damit zu stärken. Andererseits können sie auch im Widerspruch zu den Menschenrechten missbraucht werden (Benedek 2007, S. 126-127).

Recht auf Bildung

Artikel 26

  1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermassen entsprechend ihren Fähigkeiten offensten.
  2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
  3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll (United Nations 2014).

Das Recht auf Bildung hat einen engen Zusammenhang mit dem Recht auf Informationsfreiheit. Bildung, Forschung und Innovation sind zentral für die Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Daher soll der Zugang zur Bildung für jeden Menschen gewährleistet sein. Barrierefreiheit und Chancengleichheit sind hier die zentralen Schlagworte. In der Informationsgesellschaft bedeutet dies insbesondere einen freien Zugang zu allen zur Verfügung stehenden Informationen und den barrierefreien Zugang zum Internet (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 2012, S. 12-13).

Geistiges Eigentum

Artikel 27

  1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
  2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen (United Nations 2014).

Die neuen Informationstechnologien und vor allem das Internet bieten eine gigantische Daten- und Informationsmasse. Die primäre Quelle der Wertschöpfung der heutigen Informationsgesellschaft ist der Umgang mit Daten und Informationen. Das geistige Eigentum und dessen Schutz spielen hierbei eine zentrale Rolle. Eine Besonderheit des geistigen Eigentums ist dabei die Nichtrivalität. Wissen kann beliebig oft weitergegeben und genutzt werden. Das Wissen an sich bleibt dabei stets vorhanden. Des Weiteren kann niemand davon abgehalten werden, sich einmal angeeignetes Wissen zurück zu geben, im Gegensatz zu einem physischen Gegenstand. Einige Formen zum Schutz des geistigen Eigentums sind Patente, Urheberrecht, Datenschutzrecht oder Markenrecht (Pekari 2007, S. 163-164).

Quellen

  • Benedek, Wolfgang (2007): Der Schutz der Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit in der Informationsgesellschaft. In: Benedek, Wolfgang; Pekari, Catrin (Hrsg.): Menschenrechte in der Informationsgesellschaft (S. 125-146). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.
  • Kuhlen, Rainer (2004): Informationsethik: Umgang mit Wissen und Information in elektronischen Räumen. Konstanz: UVK Verlagsgesellschaft.
  • Oberleitner, Gerd (2007): Das Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen und die Informationsgesellschaft. In: Benedek, Wolfgang; Pekari, Catrin (Hrsg.): Menschenrechte in der Informationsgesellschaft (S. 57-76). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.
  • Pekari, Catrin (2007): Geistiges Eigentum in der Informationsgesellschaft. In: Benedek, Wolfgang; Pekari, Catrin (Hrsg.): Menschenrechte in der Informationsgesellschaft (S. 163-181). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Weiterführende Literatur

  • Brandi-Dohrn, Anselm; Lejeune, Mathias (Hrsg.) (2008): Recht 2.0 – Informationsrecht zwischen virtueller und realer Welt. Informationstechnik und Recht, Bd. 17. Köln: Verlag Otto Schmidt.
  • Schwartmann, Rolf (Hrsg.); Biessmann, Peer ... et al. (Bearb.) (2014): Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. 3., neu bearb. Aufl. Heidelberg: C.F. Müller.

Weblinks

Verwandte Begriffe

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